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Preisexplosion im Energiemarkt – Risiken für Unternehmen

15.12.2021, News

Die Zahl der Energieversorger, die in den Bereichen Strom und Gas die Lieferung einstellen, steigt immer weiter an. Und es sind nicht mehr „nur“ Lieferanten von Privatkunden betroffen. Auch Unternehmen kann es passieren, dass plötzlich die Kündigung des Energieliefervertrages auf dem Tisch liegt. Diese Schockmomente sind symptomatisch für die schwierigen Entwicklungen auf den Energiemärkten, die mittlerweile alle Wirtschaftsbereiche betreffen können. 

Die Lage im Energiemarkt ist seit Wochen sehr angespannt. Das wirkt sich auf vielen Ebenen aus: 

  • Großhändler beklagen den durch die Unsicherheit bedingten Rückgang der Liquidität und leiden zum Teil unter optimistischen Beschaffungsstrategien, 
  • Weiterverteilern und Endkundenlieferanten bereiten offene Positionen genauso schlaflose Nächte wie die Frage, ob der Vorlieferant im nächsten Jahr auch wirklich Energie bereitstellen kann, 
  • Grundversorger sehen dem sonst gern gesehenen Zulauf von Privatkunden mit Sorge entgegen und müssen im Notfall auf Tarifspaltungen mit rechtlichem Rechtfertigungsbedarf zurückgreifen,
  • große Energieverbraucher erhalten unerwartete Preiserhöhungen oder müssen zum Teil noch kurz vor den Feiertagen Ersatzbeschaffungen durchführen und Schadenspositionen bestimmen,
  • Produzenten werden gezwungen sein, Kostensteigerungen weiterzugeben,
  • einige Unternehmen werden zeitnah die Neuerungen des Insolvenzrechtes am eigenen Leib erproben.

Rechtlich stellen sich jetzt viele Fragen: 

So ist eine außerordentliche Kündigung oder die Einstellung der Lieferung nicht ohne Weiteres zulässig. Allerdings kann sich unter Umständen für den Lieferanten die Unzumutbarkeit der Erfüllung ergeben. Hier ist der konkrete Einzelfall zu betrachten, denn neben dem Lieferstopp könnten auch Ansprüche auf Anpassung des Vertragspreises bestehen. Eine unter Umständen für beide Seiten bessere Lösung so kurz vor Beginn des neuen Lieferjahres. 

Als Kunde eines betroffenen Versorgers stellt sich häufig nicht nur die Frage nach der Rechtmäßigkeit von Änderungen im Energiebezug, sondern auch, ob und wie Kostensteigerungen an eigene Kunden weitergegeben werden können. Auch hier stellt sich oft das Problem, dass Preise für das Jahr 2022 bereits fixiert sind und Begründungsaufwand für Nachsteuerungen besteht.

Greift man als Grundversorger im Neukundengeschäft auf eine Tarifspaltung zurück, ist das wirtschaftlich sicherlich nachvollziehbar. Rechtlich gibt es jedoch derzeit keine Präzedenzfälle, so dass man für eine eventuell später erforderliche Verteidigung des Vorgehens jetzt eine belastbare Daten- und Risikobewertungsgrundlage schaffen muss. 

Ansprüche gegen Unternehmen, die infolge des Preisgefälles insolvenzgefährdet sind, müssen mit Bedacht geltend gemacht werden. Von der Krise direkt betroffene Versorger sollten sich mit den neuen Rettungsmöglichkeiten im novellierten – Insolvenzrecht Stichwort Eigenverwaltung – sowie mit den vorzüglichen Möglichkeiten, sich nach dem neuen vorinsolvenzlichen Restrukturierungsrahmen im StaRuG auch ohne ein Insolvenzverfahren zu sanieren, vertraut machen. 

Wichtig ist jetzt, mit Augenmerk und Anstand Wege durch diese Herausforderung zu finden und sie nicht noch weiter zu vergrößern. Wir kennen die Marktrollen und die rechtlichen Herausforderungen sowohl in den Bereichen Energie als auch im Unternehmens- und Insolvenzrecht. Sprechen Sie uns an!