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Cannabis via Telearzt?

25.04.2024, News

Cannabis ist seit dem 01.04.2024 „legal“, aber bislang nur in Apotheken erhältlich. Diese beobachten einen starken Anstieg an Privatrezepten für Cannabis - ausgestellt von Teleärzten.

Plattformen für Telemedizin, die ein Rezept für „medizinischer Cannabis“ ausstellen, sind keine Neuheit. Die Teillegalisierung und auch die Streichung von Cannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) haben jedoch einen neuen Boom ausgelöst.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Auf verschiedenen Telemedizinplattformen wird z.B. ausdrücklich mit „Schlafstörungen“ als Diagnose für ein Cannabis-Rezept „geworben“. Nach der ICD-10 fallen allerdings nichtorganische Schlafstörungen unter das Kapitel der Psychischen- und Verhaltensstörungen und werden mit F51.0. codiert.

Die Plattform selbst ist hier nur Vermittler, sodass der Telearzt sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich haftungsrechtlich vollumfänglich verantwortlich ist. Nach Änderung des § 7 Abs. 4 Musterberufsordnung (MBO)-Ärzte in 2018 ist die „Fernbehandlung“ standesrechtlich grds. zulässig. Die Vorschrift stellt im Kern klar, dass ein unmittelbarer physischer Kontakt zwischen Patienten und Arzt zwar nach wie vor erwünscht, aber nicht zwingend erforderlich ist. Die Verantwortung für die Einhaltung des anerkannten Behandlungsstandard (sog. Facharztstandard) liegt damit vollumfänglich bei dem Telearzt. Es kann somit einen Sorgfaltspflichtverstoß darstellen, wenn der Arzt nicht ausreichend prüft, ob er alle notwendigen Erkenntnisse für eine Diagnose per Telemedizin einholen kann. Auch die vom Patienten eingeholten Informationen müssen dem Facharztstandard entsprechend erhoben sein.

Die Entwicklung eines offensichtlich neuen „Beschaffungsweges“ ist aus medizinrechtlicher Sicht kritisch zu beobachten.

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