BGH entscheidet über Influencer-Marketing
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BGH entscheidet über Influencer-Marketing

09.09.2021, News

Der BGH hat mit seiner heutigen Entscheidung einen einheitlichen Rechtsrahmen für das Influencer-Marketing geschaffen. Danach ist zwar das Wettbewerbsrecht grundsätzlich auf die Postings der Influencer anwendbar; jedoch haben Vorschriften des Medienrechts als Spezialvorschriften Vorrang insbesondere gegenüber § 5a Abs. 6 UWG, den fast alle Instanzgerichte für eine Kennzeichnungspflicht von Postings herangezogen haben. Nach den medienrechtlichen Vorschriften, insbesondere des § 2 Nr.5 TMG, der Art. 2 (f) der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG entspricht, sind Postings nicht als Werbung zu kennzeichnen, die ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden.

Dies führt zu einer zu begrüßenden Einheit der Rechtsordnung, weil die Landesmedienanstalten und die Wettbewerbsgerichte die Kennzeichnungspflicht beim Influencer-Marketing nach denselben rechtlichen Voraussetzungen annehmen. Es freut uns, dass der BGH diese von uns bereits in 1. Instanz vertretene Auffassung zum Vorrang des Medienrechts aufgegriffen und zur Grundlage seiner Entscheidungen gemacht hat.