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Die Anpassung von Gewinnabführungsverträgen ist in Altfällen bis Ende 2021 möglich

20.11.2021, News

 Aufgrund der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Änderung des § 302 AktG durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 2020 S. 3256) („SanInsFoG“) ist für die weitere Anerkennung der Organschaft nach § 17 KStG Voraussetzung, dass die bisherigen Vereinbarungen zur Verlustübernahme in Gewinnabführungsverträgen angepasst werden. Nach aktueller Rechtslage muss die Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung („dynamischer Verweis“) gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG vereinbart werden.

Bislang waren solche Gewinnabführungsverträge, die entweder vor dem 27. Februar 2013 abgeschlossen oder zuletzt geändert wurden („Altverträge“), vom Erfordernis eines dynamischen Verweises nicht betroffen, wenn in dem jeweiligen Gewinnabführungsvertrag gemäß der alten Fassung des § 17 S. 2 Nr. 2 KStG eine entsprechende Verlustübernahmeklausel mit einem statischen Verweis auf § 302 AktG enthalten war.

Für die steuerliche Anerkennung der Organschaft über den 31. Dezember 2021 hinaus und damit für Veranlagungszeiträume ab 2021 sind sämtliche Altverträge mit einem statischen Verweis auf § 302 AktG und damit einem Verweis auf eine alte Fassung des § 302 AktG nun anzupassen.

Besteht bei Ihnen Handlungsbedarf?

Mit Schreiben vom 24. März 2021 (IV C 2 - S 2770/21/10001 :001) hat das Bundesministerium der Finanzen („BMF“) bekannt gegeben, dass es für die Anerkennung der Organschaft genügt, wenn solche Altverträge spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 angepasst bzw. geändert werden.

Hinsichtlich der Anpassung eines Gewinnabführungsvertrages ist zu beachten, dass die bloße Änderung keinen Neuabschluss eines Gewinnabführungsvertrages darstellt und dadurch keine neue Mindestlaufzeit in Gang gesetzt wird. Des Weiteren bedarf die Änderung eines Gewinnabführungsvertrages der notariellen Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses der Organgesellschaft. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Änderung eines Gewinnabführungsvertrages erst mit Eintragung in das Handelsregister wirksam wird, sodass für die notarielle Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses und die erforderliche Eintragung in das Handelsregister eine gewisse Vorlaufzeit einzuplanen ist.

Wir regen daher dringend dazu an, zunächst sämtliche vorhandene Gewinnabführungsverträge, in denen eine Organschaft über den 31. Dezember 2021 hinaus bestand haben soll, schnellstmöglich auf einen etwaigen Anpassungsbedarf zu überprüfen und sodann die ggf. erforderlichen Anpassungen rechtzeitig in die Wege zu leiten.

Sofern Sie Fragen zum Anpassungsbedarf von Gewinnabführungsverträgen haben, sprechen Sie uns gerne an. Unsere Kollegen stehen Ihnen gerne an unseren Standorten in Frankfurt am Main, Berlin, Hamburg, Düsseldorf und Stuttgart zur Verfügung.