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Auswertung des Koalitionsvertrages in steuerrechtlicher Hinsicht

25.11.2021, News

Die neue Bundesregierung schreibt sich Digitalisierung und den Wandel der Volkswirtschaft zur Nachhaltigkeit auf die Fahnen. Diesem Primat ordnet sich auch der steuerrechtliche Teil des Koalitionsvertrags unter.

A. Hervorzuhebende Änderungen

Folgende Themenfelder stehen auf der Agenda:

1. Einzelmaßnahmen:

· Temporäre Einführung von "Superabschreibungen" für Investitionen in Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter;

· Verlängerung der erweiterten Verlustverrechnung (nach § 10d EStG) bis Ende 2023 und Ausweitung des Verlustausgleichs auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume, um die Unternehmen von der Krise zu entlasten;

· Bedarfsbezogene Anpassung des Optionsmodell (§ 1a KStG) und Thesaurierungsbesteuerung (§ 34a EStG) um die gewünschten Finanzierungseffekte auf Unternehmensebene zu erreichen;

· Fortentwicklung der Zinsschranke zu einer Zinshöhenschranke, wobei unklar bleibt, was damit gemein sein soll, ob etwa die Ausnahmeklauseln verschärft werden sollen

· Verlängerung der steuerrechtlichen Regelung des Homeoffice für Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG) bis zum 31.12.2022;

· Vorzug der Vollabziehbarkeit der Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben ab 2023 und Steigung des steuerpflichtigen Rentenanteils ab 2023 nur noch um einen halben Prozentpunkt zur Entlastung der Bürger;

· Minimale Erhöhung des Sparer-Pauschbetrages (§ 20 Abs. 9 EStG) zum 1.1.2023 auf 1.000 EUR (bzw. 2.000 EUR bei Zusammenveranlagung);

2. Schließung von Steuerschlupflöchern

· Flexibilisierung der Grunderwerbsteuer, um den Erwerb selbst genutzten Wohneigentums zu erleichtern. Erneute Änderungen im Bezug auf die sog. Share Deals, unklar ist, wie diese Änderungen nach den erst kürzlich vorgenommenen Verschärfungen aussehen sollen.

· Ausweitung der bestehenden Mitteilungspflichten auf nationale Steuergestaltungen von Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 10 Millionen Euro ausgeweitet werden.

· Verstärkte Einführung von Quellensteuern bei grenzüberschreitenden Sachverhalten.

3. Digitalisierung

· Steuererklärungsverfahren und Kommunikation mit den Steuerbehörden soll verstärkt in digitaler Form erfolgen.

· Verstärkter Zugriff auf digitale Daten und deren digitale Auswertung im Rahmen der Betriebsprüfung

B. Das zwischen den Zeilen Ungesagte

Manchmal ist aber auch entscheidend, was nicht gesagt wird.

Im Hinblick auf die steuerrechtlichen Themen der künftigen Bundesregierung werden mit Blick auf die internationalen Entwicklungen, insbesondere das OECD Inclusive Framework-Projekt, nur die Mindestbesteuerung erwähnt.

Weitere Themen, wie u.a. die Regelungen zur Besteuerung der Digitalen Wirtschaft, bleiben hingegen unerwähnt, obwohl sie auch den deutschen Standort erheblich beeinflussen können. Dies geht wohl darauf zurück, dass Deutschland sich bislang nicht als Zahler bei der avisierten Aufteilung des Profits der Digitalkonzerne ansieht. Die diskutierten Regeln können aber als allgemeine Prinzipien sehr wohl auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen Einfluss nehmen.

Ebenso unerwähnt bleiben die Diskussionen um die Besteuerung von digitalen Assets und etwaiges Reporting hierzu, wie etwa die von OECD/G 20 angedachte die Erweiterung des Common Reporting Standards für Cryptowährungs-Konten.

Bemerkenswert ist auch, dass keine echte Steuerreform angestrebt wird, sondern eher an Symptomen gearbeitet werden soll, etwa beim Abbau klimagefährdender Subventionen. Lediglich ein allgemeines politisches Statement im Koalitionsvertrag zu lesen, dass das Steuerrecht vereinfacht und keine neuen Substanzsteuern eingeführt oder Steuern erhöht werden sollen. Damit dürfte insbesondere die Vermögenssteuer vom Tisch sein; sie wird auch nicht im Vertrag erwähnt. Gleiches dürfte für die lang diskutierte Einführung einer Finanztransaktionssteuer gelten. Umgekehrt fehlt eine Einigung zur Abschaffung des SolZ, so dass man mit deren Fortbestand in der jetzigen Form ausgehen muss. Statt hier eine politische Einigung zu suchen, verfolgt man wohl eher den Weg, sich bei nur schwer einigungsfähigen Themen durch die Gerichte treiben zu lassen. Schließlich sind bereits Klagen zum Solz, aber auch Abziehbarkeit der Bankenabgabe sowie die Abzinsungspflicht von Pensionsverpflichtungen gerichtlich anhängig. Wie sooft ist der Steuerpflichtige hier darauf zurückgeworfen Einspruch einzulegen, um seine Rechte aus einer etwaigen Rechtswidrigkeit der Steuernorm zu wahren. Auswertung des Koalitionsvertrages zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP in steuerrechtlicher Hinsicht.

Aussagen fehlen auch zu aus der Vergangenheit resultierenden gesetzgeberischen und gerichtlichen Verfahren. Wie soll das Ungetüm des Abzugssteuerentlastungsmodernisierungsgesetz praktisch umgesetzt werden und wie soll die notwendige Neuregelung der Nachzahlungszinsen und anderer Verzinsungsregelungen aussehen.