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Das neue Lobbyregistergesetz

13.01.2022, News

 Am 1. Januar 2022 ist das sogenannte Lobbyregistergesetz in Kraft getreten. Um die Einführung eines verpflichtenden Lobbyregisters ringt die Bundespolitik schon seit bald zwei Jahrzehnten. Konkrete Entwürfe der SPD wurden insbesondere von CDU/CSU jedoch bis vor kurzem zurückgewiesen. Im vergangenen Sommer hat dann die Diskussion um die zurückliegende Tätigkeit des CDU-Abgeordneten Philipp Amthor für das US-Unternehmen "Augustus Intelligence" als Katalysator gewirkt. Nicht zuletzt unter dem Eindruck der aktuellen Masken- und Lobbyismus-Affäre von MdBs der Unionsfraktion verabschiedete das Parlament nun für mehr „Transparenz“ im März 2021 gegen die Stimmen der AfD bei Enthaltung der übrigen Opposition das von der Koalition vorgelegte "Lobbyregistergesetz" (19/22179) in modifizierter Fassung (19/27922). Die Transparenzregeln für MdBs wurden zeitgleich lediglich moderat erweitert, der Straftatbestand der Abgeordnetenkorruption (§108e StGB) jedoch nicht verändert.

Das Lobbyregistergesetz sieht vor allem eine Registrierungspflicht von natürlichen oder juristischen Personen vor, die gegenüber dem Bundestag sowie der Bundesregierung bis zur Ebene der Unterabteilungsleiter Interessenvertretung ausüben oder eine solche Tätigkeit in Auftrag geben und auf den parlamentarischen Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess Einfluss nehmen wollen. Das Gesetz gilt dabei ausschließlich für die Interessenvertretung auf Bundesebene. Interessenvertretung auf landespolitischer Ebene sind nicht erfasst. 

Dabei greift die Registrierungspflicht insbesondere dann, wenn die Interessenvertretung regelmäßig betrieben wird oder auf Dauer angelegt ist, wobei ausreichend ist, dass innerhalb der jeweils letzten drei Monate mehr als 50 unterschiedliche Interessenvertretungskontakte aufgenommen wurden. Die Registrierungspflicht ist damit sehr niedrigschwellig angesetzt. Dabei zählt schon, wenn sich ein Unternehmen, ein Verein oder eine Institution in seiner Kommunikation direkt oder indirekt an Regierung und Parlament wendet. Das Bereitstellen eines Musterbriefes mit dem Aufruf, sich an den lokalen MdB zu wenden, reicht etwa schon aus. Jeder Empfänger eines einzelnen Briefes wird als einer der 50 Kontakte gezählt. Auch gilt bereits die Eröffnung einer Hauptstadtrepräsentanz als „Anlage“ der Interessensvertretung auf Dauer. Erfasst ist somit nicht nur die klassische Lobbying-Abteilung eines Unternehmens, sondern auch beispielsweise die Interessenvertretung durch die Geschäftsleitung, kann von der vorstehenden Definition erfasst sein. 

In das Register eingetragen werden sollen neben Namen und Anschriften sowie einer Beschreibung des Tätigkeitsbereiches auch Angaben zur Struktur des betreffenden Verbandes, Vereins oder Unternehmens wie etwa zum Vorstand und zur Geschäftsführung oder zur Mitgliederzahl. Vorgesehen sind ferner Offenlegungspflichten bezüglich der Finanzierung der Interessenvertretung. Lobbyisten sollen danach unter anderem die jährlichen finanziellen Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung in Stufen von jeweils 10.000 Euro offenlegen müssen. Verstöße gegen die Registrierungspflicht können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Dabei gilt es zügig zu handeln, denn die Bundestagsverwaltung gewährt für die Eintragung eine Übergangsfrist lediglich bis Ende Februar 2022.

Überraschend ist, dass das Lobbyregistergesetz – abweichend von sonstigen gesetzlichen Pflichten, etwa aus dem Steuerrecht – künftig verlangt, dass Angaben zu den finanziellen Aufwendungen, zu Schenkungen Dritter sowie zu Zuwendungen und Zuschüssen der öffentlichen Hand spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres zu aktualisieren sind (s. § 3 Abs. 3 S. 4). Zudem sind die jeweils aktuellen Mitgliederzahlen zu veröffentlichen. Es ist davon auszugehen, dass zwar in manchen Unternehmen, aber sicher nicht in allen Vereinen und Verbänden, schon in den ersten sechs Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres ihre Finanzberichte mit den zu aktualisierenden Angaben vorliegen haben. Auch auf abweichende Wirtschaftsjahre nimmt die Regelung keine Rücksicht. Zahlen aus dem Jahresabschluss eines Vorjahres sollen nach Auskunft der zuständigen Bundestagsverwaltung jedoch nicht ausreichen. Zwar besteht die Möglichkeit, die Angaben zur Aktualisierung zu verweigern. Diese Verweigerung wird jedoch im Lobbyregister vermerkt und in einer gesonderten öffentlichen Liste im Lobbyregister ausgewiesen, was mit dem Risiko erheblicher Reputationsschäden und Einschränkungen bei der Lobbyarbeit (z.B. nach § 6 Absatz 1) verbunden sein dürfte.

Letztendlich wird somit über den Umweg des Lobbyregistergesetzes erstmals eine Verpflichtung, den endgültigen Jahresabschluss bereits innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines Kalenderjahres anzufertigen und eine aktuelle Mitgliederstatistik zu veröffentlichen, eingeführt. Der Gesetzgeber definiert damit gänzlich neue Fristen, die viele Unternehmen, Vereine und Verbände, aber auch ihre steuerlichen Berater und Wirtschaftsprüfer, vor erhebliche administrative Herausforderungen stellen dürften. Dies ist nicht nur vor dem Hintergrund des Gebots der „Einheit der Rechtsordnung“ kritisch zu sehen, sondern dürfte absehbar zu Friktionen und rechtlichen Auseinandersetzungen führen.

Schalast berät aktuell bei der Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Lobbyregistergesetz, um fristgerechte Compliance mit den neuen gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen. Gern unterstützen wir Sie auch in allen Zweifelsfragen. Bei Fragen kontaktieren Sie gerne Jan Moenikes, Tom Braegelmann oder Dr. Marc-André Rousseau.