Schalast | News

Zusammenfassung der neuen QI-Regeln

19.05.2022, News

Die am 3.5. veröffentlichte Notice 2022-23 enthält die voraussichtlichen Änderungen des gegenwärtigen QI-Agreements (Revenue Procedure 2017-15).

Die Änderungen sind erwartet worden, da die Regelungen für den Steuerabzug auf Veräußerungserlöse von Anteilen an sog. Publicly Traded Partnerships ab dem 1.1.2023 gelten und das aktuelle QI-Agreement Ende 2022 ausläuft. Im Vorgriff dieser Änderungen wurden die W-8-Formulare bereits angepasst.

Etwas überraschend ist, dass sich die Änderungen ausschließlich auf "Publicly Traded Partnerships" (PTPs) und die damit (ab 1.1.2023) eröffnete Möglichkeit beziehen, für lfd. Erträge aus "effectively connected income" (ECI, vgl. § 1446(a) IRC) und den ab 1.1.23 anzuwendenden Einbehalt auf Veräußerungserlöse für ECI-PTP-Anteile (vgl. § 1446(f) IRC) das QI-Recht anzuwenden.

Insbesondere enthalten die Änderungen keine formale Verlängerung der Schwebelage für § 871(m) IRC-Zahlungen (für die über Notices bis Ende 2022 die Delta-1-Vereinfachungsregel für die Withholding Agents angewandt werden darf). Es hätte nahegelegen, hier Klarheit zu schaffen, wurde doch durch Income Code 56 im 1042-S zuletzt eine entsprechende Einkommenskategorie für combined transactions geschaffen. Für uns klingt das danach, als hätten die verschiedenen Verbandseingabe doch noch zu einer faktischen Verlängerung der Verschärfungen für § 871(m) IRC geführt. Eine formale Entschärfung der deadlines steht jedoch weiter aus.

Im Hinblick auf PTP beruhen die Anpassungen namentlich auf Eingaben der deutschen Kreditwirtschaft für das praktische Problem, dass PTP börsengehandelte Wertpapiere darstellen und Ausschüttungen als "gebündelte" Zahlungen über die Verwahrkette ankommen. Faktisch haben sich schon bislang viele QIs so verhalten, als wären die betr. Zahlungen regulär im QI-Verfahren einbezogen.

Problematisch an den durch die Trump'sche Steuerreform eingeführten PTP Regelungen ist insbesondere die Pflicht, auf Veräußerungserlöse einer Non-US-Person 10% einzubehalten. Es gibt zwar verschiedene Ausnahmen (insbes. weniger als 10% ECI-Income / PTP not engaged in a trade or business in the US), aber ein Einbehalt auf Veräußerungsgewinne für Nicht-US-Personen ist im QI-Recht grundsätzlich unüblich. Es bedarf aufwendiger IT-Anpassungen, wenn ein QI sich entschließt, selbst den Einbehalt umzusetzen. Dafür schafft die Notice die neue QI-Kategorie des "disclosing QI", der die betr. Information über die Personengesellschafter an einen vorgelagerten Withholding Agent weiterleitet. Dafür regelt die Notice verschärfend, dass ein "Withholding Certificate" weitergeleitet werden soll, also nicht nur "documentary evidence" (also ein W-Formular mit Information zum Anteil) und dass bei nachgelagertem NQI eine Weiterleitung der Information ausgeschlossen sein soll (dann kommt es zum Einbehalt). Zusätzlich müssen die weitergeleiteten W-8 Formulare eine US-TIN enthalten.

Da die Investoren Gesellschafter einer US-Personengesellschaft sind, sind sie verpflichtet, eine Steuererklärung in den USA abzugeben. Hierfür wird eine US-Steuernummer benötigt, die dann auch im W-8-Formular des Personengesellschafters erwartet wird. Dies wird sowohl die Investoren als auch die QIs vor einige praktische Probleme stellen. Zum einen dürfte es den meisten Anteilsinhabern nicht bewusst sein, dass sie in den USA aufgrund der Beteiligung an einer PTP in den USA steuererklärungspflichtig sind. Zum anderen ist es seit geraumer Zeit äußerst schwierig und vor allem langwierig, eine US-Steuernummer beim Internal Revenue Service zu beantragen und vor allem zu erhalten. Es ist ungeklärt, welche Konsequenzen die QIs haben, wenn sie nicht in der Lage sind, die erforderlichen Informationen, alsoauch die U.S.-TIN weiterzuleiten.

Ein weitere Hinweis sei noch in Bezug auf die schwierige Identifikation der PTPs selbst zu ergänzen: Gemäß der Definition der PTP in Section 7704 Internal Revenue Code sind nicht nur US-PTPs, sondern auch Nicht-US PTPs erfasst. Das Konzept, dass Anteile an einer Personengesellschaft über die Börse handelbar sind, dürfte zwar nicht weit verbreitet sein, aber es gibt PTPs zum Beispiel auch in Kanada.

Leider kommt der Status des "disclosing QI" aber mit einem Caveat: Der Disclosing QI soll der jeweiligen PTP oder einem "Nominee" in einem Sonderstatement nach § 1.6031(c)-1T der Verwaltungsanweisungen die Informationen über die "Konteninhaber" des PTPs-interests mitteilen.

Selbst ein QI, das nicht als disclosing QI die Einbehaltspflichten nach oben in der Verwahrkette eskaliert, soll nach den bisherigen Planungen (Sec. 8.07 QI-Agreement) dem PTP entweder Informationen über die Gesellschafter mitteilen oder dem Personengesellschafter die Informationen mitteilen, die dieser für seine individuelle US-Veranlagung benötigt. Insbesondere zu diesen Mitteilungsmechanismen erbittet der IRS Feedback. Sofern Sie uns hierzu Ihre Sichtweise aufgeben wollen, leiten wir diese gern in einer Eingabe an den IRS weiter.

Schließlich regelt die Notice, dass die collective refund procedure für diese Erträge ausgeschlossen ist, dass aber overpayments in dem - zeitlich befristeten - reimbursement Verfahren ausgeglichen werden können.

Der Internal Revenue Service lädt ein, die vorgesehenen Änderungen zu kommentieren. Kommentierungen können bis zum 31. Mai 2022 eingereicht werden. Die relative kurze Frist zur Kommentierung begründet der IRS damit, dass nach Sichtung der Eingaben der neue QI-Vertrag noch erstellt werden muss, damit dieser rechtzeitig noch vor dem 1.1.2023 vorliegt. Der QI-Vertrag wird dann noch zu gegebener Zeit von den QIs im QI-Portal zu verlängern sein – dann auf Grundlage des neuen Vertragstextes.