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Energierechtliche Neuregelungen in Kraft

01.08.2022, News

Energierechtliche Neuregelungen in Kraft

Die Ausgabe des Bundesgesetzblattes vom 28.07.2022 beinhaltete eine Reihe an energierechtlichen Neuregelungen, welche in weiten Teilen dadurch am Freitag, 29.07.2022 in Kraft traten. Umfasst sind hiervon:

  • Das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung 

Dieses enthält erneute weitreichende Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes, unter anderem zahlreiche Maßnahmen zur beschleunigten Nutzung erneuerbarer Energien und zum verstärkten Ausbau der Stromnetze. Ebenfalls umfasst sind Neuregelungen im Bereich der Grund- und Ersatzversorgung, die eine deutlichere Trennung zwischen den Versorgungsverhältnissen zukünftig erforderlich werden lässt. Die Preisspreizung in der Grundversorgung wird untersagt und ist mit einer Übergangsfrist bis zum 01.11.2022 abzuschaffen. Die bisherige zwingende preisliche Gleichstellung von Haushaltskunden mit grundversorgten Kunden wird aufgegeben. Zukünftig besteht für Versorger die Möglichkeit ersatzversorgten Haushaltskunden erhöhte Beschaffungskosten weiter zu berechnen .

  • Das Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor

Die EEG-Novelle 2023 enthält grundlegende Überarbeitungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und richtet die Klima-, Energie- und Wirtschaftspolitik am 1,5-Grad-Klimaschutz-Pfad aus. Neben der Definition von Ausbauzielen im Bereich der erneuerbaren Energien auf 80 Prozent bis zum Jahre 2030 und beschleunigten Genehmigungsverfahren für Erneuerbare Energien und Wasserkraft begründet die EEG-Novelle vor allen Dingen das endgültige Aus der EEG-Umlage. Nach vorübergehenden Versionen, in der die EEG-Umlage zunächst auf Null herabgesetzt wurde, aber weiterhin im Gesetz als Instrument zum Ausgleich angelegt war, wird sie nun wirklich dauerhaft abgeschafft. Zu beachten ist hierbei das gesplittete Inkrafttreten der neuen Regelungen: während das Gesetz im Allgemeinen erst zum 01.01.2023 in Kraft treten sollen, sind einige Regelungen bereits vergangenen Freitag in Kraft getreten. Dies betrifft insbesondere die Regelungen zu neuen Ausschreibungen und der Privilegierung von grünem Wasserstoff. Im Bezug auf die Abschaffung der EEG-Umlage bleibt das derzeitige Vorgehen unverändert: bis 31.12.2022 ist die Umlage künstlich auf Null abgesenkt und am 01.01.2023 wird sie gänzlich abgeschafft.

Auch das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land sowie das zweite Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes wurden veröffentlicht. Ersteres tritt am 01.02.2023 in Kraft, letzteres in weiten Teilen am 01.01.2023.

  • Ressortabstimmung zur Konkretisierung der § 26 EnSiG-Umlage eingeleitet

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat die Ressortabstimmung zur Konkretisierung des saldierten Preisanpassungsmechanismus im Sinne des § 26 EnSiG eingeleitet. Die Rechtsverordnung zur Umsetzung der bereits viel diskutierten Gasumlage soll voraussichtlich ab 01.10.2022 greifen und dazu bis Mitte August 2022 in Kraft treten. Bundesregierung und BMWK haben mit der nun ausgearbeiteten Rechtsverordnung den Vorschlag unterbreitet, den Mechanismus nach § 26 EnSiG zu aktivieren, welcher die Preisanpassung anstelle des sonst möglichen § 24 EnSiG regeln soll. Damit verspricht sich die Politik eine faire Verteilung der Lasten auf viele Schultern. Dabei lässt das BMWK verlauten, dass die Nutzung der Umlage an klar definierte, enge Voraussetzungen geknüpft, zeitlich befristet und durch zusätzliche Entlastungsmaßnahmen flankiert werden soll. So wird der rein administrative Geltungszeitraum vom 01.10.2022 bis 30.09.2024 festgesetzt, der sogenannte Saldierungszeitraum zur Geltendmachung etwaiger Erstattungsansprüche umfasst die Zeit vom 01.10.2022 bis zum 01.04.2024. Ebenso wird in der jüngsten Erklärung konkretisiert: bis zum 01.10.2022 müssen Gasimporteuere die Kosten selbst tragen, damit auch unter diesem Gesichtspunkt eine faire Verteilung der Lasten erfolgen könne. Die Höhe der Umlage soll bis Mitte/Ende August auf der Homepage vom Trading Hub Europe veröffentlich werden.