Endlich? – Die W-IdNr. kommt im Winter
04.09.2024, News
Nachdem die Wirtschaftsidentifikationsnummer vor knappen 21 Jahren (mit Gesetz v. 15.12.2003 (BGBl I S. 2645)) erstmalig in der AO auftauchte, soll deren Einführung nun zum 24.10.2024 erfolgen. Hierzu hat das BMF am 21.08.2024 den Regierungsentwurf einer Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (WIdV) veröffentlicht. Eigentlich weiß inzwischen wohl keiner mehr so richtig, was das Ganze soll, aber in Deutschland wird jedes Gesetz umgesetzt…
Die W-IdNr. setzt sich aus den Buchstaben „DE“ und neun Ziffern zusammen und entspricht damit grundsätzlich dem Aufbau der USt-IdNr. Zusätzlich enthält die W-IdNr. ein fünfstelliges „Unterscheidungsmerkmal“, normalerweise 00001.
Die Zuteilung der W-IdNr. erfolgt stufenweise, wobei ein Antrag auf Vergabe der W-IdNr. nicht vorgesehen ist. Ist bereits eine USt-IdNr. vorhanden, wird mit Wirkung ab einem noch festzulegenden Stichtag diese USt-IdNr. auch zur W-IdNr. zzgl. eines fünfstelligen Unterscheidungsmerkmals.
Allen wirtschaftlich Tätigen, die keine USt-IdNr. besitzen, wird die W-IdNr. elektronisch bekannt gegeben. Die elektronische Mitteilung der W-IdNr. erfolgt voraussichtlich ab November 2024. Der wirtschaftlich Tätige ohne Berater muss hierfür über ein ELSTER-Benutzerkonto verfügen. Hat der Steuerpflichtige einen steuerlichen Berater mit entsprechender Bekanntgabevollmacht, erfolgt die Mitteilung an den steuerlichen Vertreter.
Wichtig ist, dass die W-IdNr. weder die USt-IdNr. noch die Steuernummer ersetzt.
Im Ergebnis hat ein „wirtschaftlich Tätiger“ (= Selbständiger) damit in der Regel folgende Nummern vorzuhalten:
- W-IdNr. u.USt-IdNr. beide vom BZSt „unveränderbar“,
- „betriebliche“ St-Nr. vom örtlichen FiA im Aufbau des jew. Bundeslandes,
- Betriebsnummer für die Sozialversicherung und
- die ELStAM der Mitarbeiter
und im Rahmen der Veranlagung als natürliche Person noch - und
- „private“ St-Nr. vom örtlichen FiA
Es steht zu befürchten, dass viele Missverständnisse bei der Abfrage von steuerlichen Kennzeichen entstehen: Für CRS/FATCA-Zwecke geht es übrigens nach der Guidance der OECD bei Personengesellschaften/Körperschaften auch um die W-IDNr. und nicht mehr um die ertragsteuerliche StNr. der Landessteuerverwaltung. Natürlich impliziert das, dass der Datenhaushalt (auch für § 154 AO) anzupassen ist, vgl. § 154 Abs. 2a Nr. 2 AO.