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Endlich? – Die W-IdNr. kommt im Winter

04.09.2024, News

Nachdem die Wirtschaftsidentifikationsnummer vor knappen 21 Jahren (mit Gesetz v. 15.12.2003 (BGBl I S. 2645)) erstmalig in der AO auftauchte, soll deren Einführung nun zum 24.10.2024 erfolgen. Hierzu hat das BMF am 21.08.2024 den Regierungsentwurf einer Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (WIdV) veröffentlicht. Eigentlich weiß inzwischen wohl keiner mehr so richtig, was das Ganze soll, aber in Deutschland wird jedes Gesetz umgesetzt…

Die W-IdNr. setzt sich aus den Buchstaben „DE“ und neun Ziffern zusammen und entspricht damit grundsätzlich dem Aufbau der USt-IdNr. Zusätzlich enthält die W-IdNr. ein fünfstelliges „Unterscheidungsmerkmal“, normalerweise 00001.

Die Zuteilung der W-IdNr. erfolgt stufenweise, wobei ein Antrag auf Vergabe der W-IdNr. nicht vorgesehen ist. Ist bereits eine USt-IdNr. vorhanden, wird mit Wirkung ab einem noch festzulegenden Stichtag diese USt-IdNr. auch zur W-IdNr. zzgl. eines fünfstelligen Unterscheidungsmerkmals.

Allen wirtschaftlich Tätigen, die keine USt-IdNr. besitzen, wird die W-IdNr. elektronisch bekannt gegeben. Die elektronische Mitteilung der W-IdNr. erfolgt voraussichtlich ab November 2024. Der wirtschaftlich Tätige ohne Berater muss hierfür über ein ELSTER-Benutzerkonto verfügen. Hat der Steuerpflichtige einen steuerlichen Berater mit entsprechender Bekanntgabevollmacht, erfolgt die Mitteilung an den steuerlichen Vertreter.

Wichtig ist, dass die W-IdNr. weder die USt-IdNr. noch die Steuernummer ersetzt.

Im Ergebnis hat ein „wirtschaftlich Tätiger“ (= Selbständiger) damit in der Regel folgende Nummern vorzuhalten:

  1. W-IdNr. u.USt-IdNr. beide vom BZSt „unveränderbar“,
  2. „betriebliche“ St-Nr. vom örtlichen FiA im Aufbau des jew. Bundeslandes,
  3. Betriebsnummer für die Sozialversicherung und
  4. die ELStAM der Mitarbeiter

    und im Rahmen der Veranlagung als natürliche Person noch

  5. und
  6. „private“ St-Nr. vom örtlichen FiA

Es steht zu befürchten, dass viele Missverständnisse bei der Abfrage von steuerlichen Kennzeichen entstehen: Für CRS/FATCA-Zwecke geht es übrigens nach der Guidance der OECD bei Personengesellschaften/Körperschaften auch um die W-IDNr. und nicht mehr um die ertragsteuerliche StNr. der Landessteuerverwaltung. Natürlich impliziert das, dass der Datenhaushalt (auch für § 154 AO) anzupassen ist, vgl. § 154 Abs. 2a Nr. 2 AO.