Bundesgerichtshof bestätigt Rechtsposition von Moses Pelham, Martin Haas und 3p im Sampling-Verfahren gegen Kraftwerk
03.09.2026
Revision der Kläger zurückgewiesen – Nutzung des „Metall auf Metall“-Samples in „Nur mir“ als Pastiche zulässig
Frankfurt am Main, 3. September 2026
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute in dem seit fast drei Jahrzehnten geführten Rechtsstreit um ein zwei Sekunden langes Sample aus dem Kraftwerk-Titel „Metall auf Metall“ die Revision der Kläger zurückgewiesen (Az. I ZR 74/22). Damit bleibt das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 28. April 2022 bestehen: Die Verwendung des Samples in Sabrina Setlurs Titel „Nur mir“ ist (auch) seit dem 7. Juni 2021 als Pastiche zulässig. Schalast vertritt die Beklagten – den Produzenten und Komponisten Moses Pelham, seinen Produktionspartner Martin Haas und die Produktionsgesellschaft 3p.
Der Maßstab des Europäischen Gerichtshofs
Grundlage der Entscheidung ist das Urteil der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. April 2026 (Rs. C-590/23), das auf die Vorlage des BGH in diesem Verfahren ergangen ist. Danach ist ein Pastiche eine Schöpfung, die erkennbar an ein bestehendes Werk erinnert, sich zugleich wahrnehmbar von ihm unterscheidet und mit ihm in einen erkennbaren künstlerischen Dialog tritt – etwa als Hommage, als Stilzitat oder als humoristische oder kritische Auseinandersetzung. Sampling ist dafür ausdrücklich als Mittel anerkannt. Auf eine besondere Absicht des Künstlers kommt es nicht an, es genügt, dass der Pastiche-Charakter für Hörer erkennbar ist, die das Original kennen. Bloße Kopien und versteckte Übernahmen sind dagegen kein Pastiche.
Für „Nur mir“ hatte das Oberlandesgericht Hamburg bereits festgestellt, dass die Rhythmussequenz in ein anderes musikalisches Genre übertragen wurde und trotz Temporeduktion und metrischer Verschiebung als Anspielung auf das Original erkennbar bleibt – also genau die künstlerische Auseinandersetzung stattfindet, die der EuGH verlangt.
Hintergrund: Zwei Sekunden, fast drei Jahrzehnte
Ausgangspunkt ist eine rund zwei Sekunden lange Rhythmussequenz, die Moses Pelham und Martin Haas 1997 aus dem 1977 erschienenen Kraftwerk-Titel „Metall auf Metall“ entnahmen und – verlangsamt und fortlaufend wiederholt – dem Titel „Nur mir“ von Sabrina Setlur unterlegten, veröffentlicht unter anderem auf dem Album „Die neue S-Klasse“. Sampling ist eine in der Popmusik, insbesondere im Hip-Hop, seit Jahrzehnten etablierte Produktionstechnik. Die daraufhin von den Kraftwerk-Gründern erhobene Klage gilt als das längste Urheberrechtsverfahren der deutschen Rechtsgeschichte: Sie hat bislang das Landgericht Hamburg, dreimal das Oberlandesgericht Hamburg, sechsmal den Bundesgerichtshof, zweimal den Europäischen Gerichtshof und das Bundesverfassungsgericht beschäftigt.
Drei Zeiträume – der Stand des Verfahrens
Die Gerichte unterscheiden drei Nutzungszeiträume, weil sich die Rechtslage zweimal geändert hat: mit der europäischen Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG und mit der Einführung der Pastiche-Schranke in § 51a des deutschen Urheberrechtsgesetzes.
Phase 1 – bis 22. Dezember 2002 (Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie): Rechtskräftig zugunsten der Beklagten entschieden. Dies ist der wirtschaftlich mit Abstand bedeutendste Zeitraum; in ihn fallen die Veröffentlichung von „Nur mir“ und der weit überwiegende Teil der Verkäufe.
Phase 2 – 22. Dezember 2002 bis 6. Juni 2021: Das Oberlandesgericht Hamburg hat für diesen Zeitraum eine Rechtsverletzung angenommen, weil der deutsche Gesetzgeber die in der Richtlinie vorgesehene Pastiche-Schranke zunächst nicht umgesetzt hatte. Hiergegen haben die Beklagten Verfassungsbeschwerde erhoben, die das Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung angenommen hat (Az. 1 BvR 948/25). Bereits 2016 hatte das Bundesverfassungsgericht in derselben Sache die Urteile des BGH und des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Kunstfreiheit gegenüber dem Leistungsschutzrecht der Tonträgerhersteller gestärkt.
Phase 3 – seit 7. Juni 2021 (Inkrafttreten von § 51a UrhG): Mit der heutigen Entscheidung ist auch dieser Zeitraum rechtskräftig zugunsten der Beklagten entschieden. Offen bleibt allein die Verfassungsbeschwerde zu Phase 2.
Für den noch offenen zweiten Zeitraum sieht Schalast die Rechtsposition der Mandanten durch die Vorgaben des EuGH und die heutige Entscheidung gestärkt. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bleibt abzuwarten.
Einordnung
„Nach fast drei Jahrzehnten steht fest, was Musikerinnen und Musiker seit jeher wissen: Wer ein fremdes Klangfragment aufgreift, verändert und in einen neuen künstlerischen Zusammenhang stellt, kopiert nicht, sondern schafft. Der Bundesgerichtshof hat den Maßstab des Europäischen Gerichtshofs konsequent angewendet. Für die Musikbranche bedeutet das Rechtssicherheit: Sampling als erkennbarer künstlerischer Dialog mit dem Original ist zulässig – heimliche Übernahmen bleiben es nicht“, sagt Prof. Dr. Andreas Walter, Co-Managing Partner von Schalast, der das Mandat federführend betreut.
Die Entscheidung gibt der Pastiche-Schranke erstmals praktische Konturen – nicht nur für Sampling, sondern für Remix, Collage und andere Formen kreativer Bezugnahme in Musik, Bildender Kunst, Film und Literatur. Sie zieht zugleich eine klare Grenze: Geschützt ist die künstlerische Auseinandersetzung mit einem Werk, nicht die bloße Übernahme.
„Die künstlerische Auseinandersetzung des Produzenten Moses Pelham mit dem Sample aus dem Kraftwerk-Titel Metall auf Metall hat das OLG Hamburg in seinem Urteil vom 28. April 2022 ausdrücklich bestätigt und hierzu umfassend ausgeführt“, so Dr. Udo Kornmeier, der die Beklagten in allen Tatsacheninstanzen vertreten hat.
Wo diese Grenze verläuft, zeigt der Blick auf die aktuelle Rechtsprechung zu Künstlicher Intelligenz. Das Landgericht München I hat am 31. Juli 2026 im Verfahren der GEMA gegen den KI-Musikgenerator Suno Urheberrechtsverletzungen durch das Training mit geschützten Musikwerken und deren Wiedergabe bejaht (Az. 42 O 763/25, nicht rechtskräftig). Aus Sicht von Schalast ist das kein Widerspruch zur heutigen Entscheidung, sondern ihre Kehrseite: Die Pastiche-Schranke schützt den künstlerischen Dialog mit einem Werk. Das maschinelle Zerlegen und Neuzusammensetzen fremder Aufnahmen für das Training einer KI verfolgt gerade keinen solchen künstlerischen Zweck.
Das Team
Für die Beklagten betreut Prof. Dr. Andreas Walter (Co-Managing Partner, Frankfurt am Main) das Mandat hauptverantwortlich, gemeinsam mit Dr. Udo Kornmeier, der die Mandanten seit Beginn des Verfahrens vertritt, sowie Luca Schramke und Sarah Scherer. Vor dem Bundesgerichtshof vertritt Prof. Dr. Matthias Siegmann, Rechtsanwalt beim BGH, die Beklagten.