Kein Urheberrechtsschutz für KI-generierte Logos: AG München setzt klare Grenzen
02.03.2026
Das Amtsgericht München hat mit seinem Urteil vom 13.02.2026 (Az.: 142 C 9786/25) eine wegweisende Entscheidung getroffen: Logos, die maßgeblich durch Künstliche Intelligenz (KI) erstellt wurden, genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Der Grund: Es fehlt an einer hinreichenden menschlichen schöpferischen Leistung.
Der Fall: Streit um KI-generierte Logos
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger mithilfe einer generativen KI drei Logos erstellt: einen Handschlag mit Glocke, einen Briefumschlag vor einem Säulengebäude sowie einen Laptop mit einem schwebenden Gesetzbuch. Diese Logos nutzte er auf seiner Website. Ein Bekannter des Klägers vervielfältige die Logos ohne Zustimmung und verwendete sie auf seiner eigenen Website.
Der Kläger sah sich als Urheber der Logos und forderte Unterlassung und Löschung. Er argumentierte, dass seine detaillierten Prompts und die iterative Bearbeitung der KI-Ergebnisse eine schöpferische Leistung darstellten. Der Beklagte hingegen hielt dagegen, dass bei KI-Erzeugnissen kein menschlicher Schöpfungsakt vorliege und der Nutzer lediglich technische Anweisungen gebe.
Die Entscheidung: Kein Werkcharakter bei KI-Dominanz
Das Amtsgericht München wies die Klage als unbegründet ab. Es stellte dabei klar, dass ein Werk im Sinne des § 2 Abs.2 UrhG nur dann urheberrechtlich geschützt ist, wenn es eine eigene menschliche schöpferische Entscheidung erkennen lässt. Entscheidend sei, inwieweit der Mensch den Output der KI tatsächlich kreativ prägt. Das Gericht führte aus:
„Der Input muss letztlich den resultierenden Output (den ‚Ausdruck‘ der urheberrechtlichen Schöpfung) hinreichend objektiv und eindeutig identifizierbar prägen. Dies ist erst dann der Fall, wenn die im Prompting eingeflossenen kreativen Elemente den Output derart dominieren, dass der Gegenstand insgesamt als eigene originelle Schöpfung seines Urhebers angesehen werden kann.“
Im vorliegenden Fall sah das Gericht diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Anweisungen des Klägers an die KI seien weitgehend allgemein oder technischer Natur gewesen. Die eigentliche kreative Gestaltung sei der KI überlassen worden. Auch iterative Korrekturen, wie das Anpassen von Hautfarben oder kleine Detailvorgaben, seien vorwiegend handwerkliche Tätigkeiten und keine kreativen Entscheidungen, die ein originelles Werk entstehen ließen.
Klare Grenzen für den Urheberrechtsschutz
Das Urteil verdeutlicht, dass zwischen KI-generierten Erzeugnissen und KI-assistierten Erzeugnissen unterschieden werden muss. Während KI-generierte Erzeugnisse vollständig durch die KI erstellt werden, können KI-assistierte Erzeugnisse durch menschlichen Eingriff während oder nach der Generierung geprägt sein. Ein urheberrechtlicher Schutz ist denkbar, wenn der menschliche Einfluss den Output der KI eindeutig prägt und die Persönlichkeit des Nutzers im Ergebnis erkennbar wird. Das Gericht betonte:
„Ein urheberrechtlicher Schutz ist daher denkbar infolge menschlichen Eingriffs in KI-Ergebnisse, der auch nachträglich bzw. sukzessive während des Promptings stattfinden kann und der dazu führt, dass sich im Output auch gerade die Persönlichkeit des Promptenden widerspiegelt.“
Allerdings reicht es nicht aus, wenn der Nutzer lediglich allgemeine oder ergebnisoffene Anweisungen gibt. Vielmehr muss eine zusätzliche, das Arbeitsergebnis prägende menschliche Leistung hinzutreten. Die Abgrenzung, inwieweit der konkrete Output (noch) auf menschlichen Input zurückgeführt werden kann, erweist sich in der Praxis jedoch als äußerst schwierig. Eine Gesamtbetrachtung des Schöpfungsprozesses, einschließlich der technischen Funktionsweise der eingesetzten Systeme, ist daher unerlässlich.
Das Urteil verdeutlicht zugleich, dass ein Urheberrechtsschutz durchaus bestehen kann, wenn die KI lediglich als Hilfsmittel, Inspirationsquelle oder digitales Werkzeug innerhalb des kreativen Prozesses eingesetzt wird. Solange der Mensch einen ausreichenden kreativen Gestaltungsspielraum behält und diesen aktiv nutzt, um seine Persönlichkeit und Originalität im Ergebnis zum Ausdruck zu bringen, bleibt die Urheberschaft unberührt. Entscheidend ist, dass die schöpferische Leistung des Menschen den Output prägt und nicht vollständig von der KI dominiert wird.
Rechtspolitische Überlegungen: Anpassung des Urheberrechts?
Das Urteil wirft auch rechtspolitische Fragen auf. Während eine Urheberschaft von KI in Form einer „e-Person“ mit der heute ganz überwiegend vertretenen Auffassung abzulehnen ist, stellt sich die Frage, ob eine Anpassung des Urheberrechts oder die Schaffung eines Sui-generis-Schutzes für KI-generierte Erzeugnisse erforderlich ist.
Als mögliche Anknüpfungspunkte für einen Schutz kommen insbesondere folgende Überlegungen in Betracht:
- Schutz für den Programmierer der KI: Der Programmierer könnte als Urheber angesehen werden, da er die Regeln und Parameter vorgibt, nach denen die KI das konkrete Arbeitsergebnis erzeugt.
- Schutz für den Nutzer der KI: Alternativ könnte der Nutzer geschützt werden, wenn er durch kreativen Input den Output der KI prägt.
Dabei bleibt jedoch zu berücksichtigen, ob in bestimmten Bereichen tatsächlich ein Marktversagen droht, dem durch die Etablierung eines Leistungsschutzrechts begegnet werden müsste.
Fazit: Ein wegweisendes Urteil mit offenen Fragen
Das Urteil des AG München setzt einen wichtigen Maßstab für den Umgang mit KI-generierten Inhalten im Urheberrecht. Es zeigt, dass der Einsatz von KI nicht automatisch zu einem urheberrechtlich geschützten Werk im Sinne des § 2 Abs.2 UrhG führt. Vielmehr bleibt die menschliche schöpferische Leistung das zentrale Kriterium. Gleichzeitig lässt das Urteil Raum für die Überlegung, ob bei einem besonders kreativen und präzisen Prompting ein Urheberrechtsschutz möglich sein könnte. Entscheidend ist, dass der menschliche Einfluss den Output der KI prägt und die Persönlichkeit des Nutzers im Ergebnis erkennbar wird.
Rechtspolitisch bleibt die Frage offen, ob das Urheberrecht an die neuen Herausforderungen der KI angepasst werden muss. Die Diskussion um einen möglichen Sui-generis-Schutz für KI-Erzeugnisse wird in den kommenden Jahren sicherlich an Bedeutung gewinnen.
Für die Praxis gilt es dabei folgende Hinweise zu beachten:
- Klare Dokumentation des kreativen Prozesses: Nutzer von KI sollten sicherstellen, dass ihr schöpferischer Einfluss auf den Output der KI eindeutig erkennbar ist. Dies kann durch präzises und kreatives Prompting sowie durch nachträgliche Bearbeitung erfolgen.
- Abgrenzung zwischen KI-generierten und KI-assistierten Inhalten: Es ist wichtig, zu prüfen, ob der menschliche Eingriff den Output der KI prägt und die eigene Persönlichkeit im Ergebnis zum Ausdruck bringt.
Rechtliche Absicherung bei Nutzung von KI-Inhalten: Ohne ausreichenden menschlichen Einfluss besteht kein urheberrechtlicher Schutz. Daher sollten alternative Schutzmechanismen oder vertragliche Regelungen in Betracht gezogen werden.
Quellen:
Spindler/Schuster/Kaesling/Wiebe UrhG § 2 Rn. 1-9
Ebers/Quarch Rechtshandbuch ChatGPT/Ebers §2 Rn. 30-32
Degen/Emmert Elektron. Rechtsverkehr § 10 Rn. 20
GRUR/ Niels Litzhöft/ Christoph Hendel 2024, 1841