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FCC hebt Netzneutralität auf - Bundesnetzagentur verbietet Teilaspekte von StreamOn

15.12.2017, News

Am 14. Dezember 2017 hat die amerikanische Federal Communications Commission (FCC) die Netzneutralität in den Vereinigten Staaten von Amerika aufgehoben. Nur einen Tag später, am 15. Dezember 2017, hat die Deutsche Bundesnetzagentur genau diese Netzneutralität (in Teilen) gestärkt. Zum Hintergrund:

FCC hebt Netzneutralität auf

Die amerikanische Telekommunikationsaufsicht Federal Communications Commiccion (FCC) hat am 14. Dezember 2017 mit drei zu zwei Stimmen entschieden, dass in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) die Netzneutralität aufgehoben wird.

Hinter dem Stichwort Netzneutralität verbirgt sich das Prinzip, dass im Internet alle Daten bei der Übertragung gleich behandelt werden und ein diskriminierungsfreier Zugang sichergestellt ist. Auf europäischer Ebene hat das Europäische Parlament im Jahr 2015 eine Verordnung (Verordnung (EU) 2015/2120) erlassen, in der in Artikel 3 Abs. 3 vorgesehen ist, dass Anbieter von Internetzugangsdiensten den gesamten Verkehr bei der Erbringung ihrer Dienste gleich, ohne Diskriminierung, Beschränkung oder Störung, sowie unabhängig von Sender, Empfänger und insbesondere den genutzten Anwendungen bereitstellen. Zur Auslegung dieser Verordnung hat das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (kurz GEREC) im Jahr 2016 Leitlinien zur Umsetzung der europäischen Netzneutralitätsregeln durch die nationalen Regulierungsbehörden herausgegeben. Die einzelnen Regulierungsbehörden, darunter auch die Bundesnetzagentur, können sich hieran bei der Umsetzung und Auslegung der EU Verordnung orientieren.

In diesen Leitlinien heißt es in Randziffer 42: „Ein Zero-Rating-Angebot, bei dem nach Ausschöpfung des Inklusiv-Datenvolumens alle Anwendungen außer denen mit Zero-Rating blockiert (oder verlangsamt) werden, würde gegen Artikel 3 Abs. 3 Unterabs. 1 (und 3) verstoßen (siehe Absatz 55)."

In den USA können Daten also nun unterschiedlich behandelt werden – je nachdem, wer für eine Vorzugsbehandlung zahlt und wer nicht.

Bundesnetzagentur stärkt Netzneutralität

Nur einen Tag nach der Entscheidung der FCC hat die Bundesnetzagentur ebenfalls ein Zeichen in der Debatte um die Netzneutralität gesetzt – und Teilaspekte der Zubuchoption „StreamOn" der Mobilfunktarife der Telekom Deutschland GmbH untersagt. Bei „StreamOn" wird das verbrauchte Datenvolumen nicht auf das Inklusivvolumen des Kunden angerechnet, wenn Audio- oder Videodienste von sogenannten Content-Partnern genutzt werden. In bestimmten Tarifen wird bei Videostreaming jedoch die Datenübertragungsrate gedrosselt und die Videoqualität auf SD reduziert.

Grundlage dieser Entscheidung waren zwei Aspekte: Die Netzneutralität und das Roam-Like-At-Home-Prinzip.
Im Rahmen der Entscheidung hat die Bundesnetzagentur das Drosseln von Videos als Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung des gesamten Datenverkehrs (also die Netzneutralität) angesehen. Nach Ansicht der Bundesnetzagentur liegt für eine Reduzierung von Videostreams auf SD-Qualität kein objektiv technischer Grund vor.

Darüber hinaus verlangt die Bundesnetzagentur eine Anpassung der Tarife dahingehend, dass das Produkt StreamOn auch innerhalb der Europäischen Union im Rahmen des Roam-Like-At-Home-Prinzips genutzt werden kann. Im Ergebnis bedeutet das, dass die Nutzung der StreamOn-Dienste auch im EU-Ausland nicht vom Inklusivvolumen abgezogen werden darf.

Entscheidung zu kurz?

Wir hatten uns in einer vorherigen Ausgabe bereits mit der Frage der Zulässigkeit von StreamOn befasst und kamen zu dem Ergebnis, dass das Produkt gegen Artikel 3 Abs. 3 der EU Verordnung verstößt.

Genau das sei jedoch gerade nicht der Fall, so die Deutsche Telekom. Jeder Anbieter könne durch eine einfache E-Mail und ohne Anmeldegebühr an der Aktion teilnehmen und so Partner werden. Niemand werde vom Angebot ausgeschlossen.

Die Verbraucherschützer jedoch sehen bereits hierin einen Verstoß: Nicht nur für ausländische Anbieter würden sprachliche, administrative und finanzielle Hürden bestehen. Auch kleinere Diensteanbieter würden diesen Problemen gegenüberstehen. Letztlich sei bereits aufgrund der technischen Vorgaben seitens der Deutschen Telekom eine Diskriminierung gegeben.

Die Bundesnetzagentur scheint die Sicht der Telekom zu stützen. Sie hat die neuen AGB, nach denen nun auch Privatpersonen und Streaming-Anbieter, die gleichzeitig eine Downloadfunktion anbieten, als Partner an StreamOn teilnehmen können, als für eine offene und diskriminierungsfreie Teilnahme an StreamOn ausreichend erachtet. Aus welchen Gründen, ist uns noch unbekannt – zu Redaktionsschluss lag lediglich die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vor, nicht aber die Entscheidungsgründe.