Schalast | News

IPTV rechtlich betrachtet – Auswirkungen auf die Vergabe von Senderechten

31.08.2017, News

Auf Wikipedia wird IPTV als die Übertragung von Fernsehprogrammen und Filmen mit Hilfe des "Internet Protocol" bezeichnet. Dass diese Definition noch nicht weiterhilft, war auch dem Autor dieses Artikels bekannt, führt er anschließend doch weiter aus: „IPTV ist damit ein Gattungsbegriff, der in sehr vielen unterschiedlichen Ausprägungen anzutreffen ist. Die unterschiedlichen Ausprägungen reichen vom einfachen IPTV über Computer oder Handy bis hin zu speziellen Endgeräten, bei denen der Benutzer gar nicht bemerkt, dass er das Internet dazu nutzt, weil er über den Fernseher eine Set-Top-Box bedient." Und da wären wir auch schon bei der Frage, wie rechtlich mit IPTV umzugehen ist, wenn es so viele unterschiedliche Arten gibt.

Kabelweitersendung und öffentliche Zugänglichmachung

Wie immer, wenn Urheberrechte betroffen sind, muss zunächst geklärt werden, welches konkrete Recht man für die Nutzung der urheberrechtlich geschützten Werke benötigt. Für Kabelnetzbetreiber und andere Unternehmen, die Fernsehen verbreiten, ist das Recht zur Kabelweitersendung nach § 20b UrhG ein alter Bekannter. Anders verhält es sich da mit dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG.

Unter Kabelweitersendung versteht man nach § 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden. Das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung wiederum ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist, § 19a UrhG.

Gemein ist beiden Rechten, dass ein Werk genutzt und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird – wie dies jedoch geschieht, ist unterschiedlich. Bei der Kabelweitersendung ist das Werk zeitgleich, unverändert und vollständig durch Kabel- oder Mikrowellensysteme weiterzusenden. Bei der öffentlichen Zugänglichmachung hingegen gibt es keine Bindung an bestimmte Systeme. Darüber hinaus steht es dem Nutzer frei zu entscheiden, wann und wo er das Werk konsumieren möchte.

Klassisches IPTV vs. IPTV 2.0

Um zu entscheiden, welches Recht letztlich benötigt wird, muss geklärt werden, welche Art von IPTV vorliegt: Ist es das „klassische" IPTV, das letztlich lineares Fernsehen darstellt – nur statt der Kabelanschlussdose aus der Telefonbuchse? Oder ist es „IPTV 2.0", das den Zugang zu neuen Funktionen und die Möglichkeit, das Programm egal zu welcher Zeit und egal zu welchem Ort zu konsumieren, eröffnet? Während das klassische IPTV das klassische Fernsehen über den Kabelanschluss nahezu identisch ersetzen kann, ist das IPTV 2.0 weitergehender und kann beispielsweise auch als Over-The-Top-Dienst im Mobilfunknetz angeboten werden.

Für das klassische IPTV ist in der rechtlichen Literatur nahezu einstimmig (bis auf, soweit dem Autor bekannt, eine Gegenstimme) geklärt, dass für die Weitersendung im klassischen IPTV das Recht zur Kabelweitersendung nach § 20b UrhG relevant ist. Die Frage, wie IPTV 2.0 zu behandeln ist, ist hingegen noch nicht abschließend geklärt. Eine pauschale Lösung wird es hier wohl auch nicht geben, da es immer auf den konkreten Einzelfall ankommen wird. Sofern jedoch der Konsument entscheiden kann, wann und wo (oder besser: netz- und zeitunabhängig) er die Sendungen konsumieren möchte, wird man wohl auf das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung zurückgreifen können.

Warum die Unterscheidung wichtig ist

Der unbedarfte Leser wird sich nun die Frage stellen, wieso die Unterscheidung zwischen Kabelweitersendung auf der einen und öffentlichen Zugänglichmachung auf der anderen Seite für den Rechtenutzer überhaupt von Bedeutung ist – kann er sich doch grundsätzlich beide Rechte vom Inhaber einräumen lassen. Der Teufel steckt wie so häufig im Detail: Während das Recht zur Kabelweitersendung nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden kann und der Inhaber einem Abschlusszwang – also der Pflicht, die Rechte dem Nutzer einzuräumen – unterliegt, §§ 20b, 87 Abs. 5 Satz 1 UrhG, kann der Inhaber bei dem Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung – von kartellrechtlichen oder regulatorischen Gesichtspunkten abgesehen – vollkommen frei entscheiden, wem er dieses Recht einräumen möchte.

Für die Rechtenutzer ist die Frage, ob Kabelweitersendung oder öffentliche Zugänglichmachung, also von erheblicher Bedeutung. Alle anderen können sich entspannt zurücklehnen und das Programm genießen – entweder zeitgleich oder zeitversetzt.

Der Artikel erschien ursprünglich bei MediaLABcom.