Schalast | News

Stärkung der Aktionärsrechte – Bundestag verabschiedet ARUG II

04.12.2019, Germany, Frankfurt

Der Bundestag hat in zweiter und dritter Lesung am 14.11.2019 mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrichtlinie (ARUG II) eine der weitreichendsten gesellschaftsrechtlichen Neuregelung der jüngsten Vergangenheit verabschiedet. Nach Inkrafttreten des Gesetzes wird es insbesondere zur Stärkung von Aktionärsrechten in börsennotierten Aktiengesellschaften kommen.

Die wichtigsten Neuerungen haben wir Ihnen hier zusammengefasst.

1. Neue Pflichten zur Informationsübermittlung

In den neu eingefügten §§ 67 a-f AktG wird geregelt, dass Informationen über Unternehmensereignisse durch börsennotierte Aktiengesellschaften an Aktionäre zu übermitteln sind. Hierzu sind neben der Gesellschaft insbesondere auch die sogenannten Intermediäre, also die Aktien verwahrenden und verwaltenden Kreditinstitute, verpflichtet. Unternehmensereignisse sind hierbei von der Gesellschaft (also dem Emittenten) oder einem Dritten initiierte Maßnahmen, die die Ausübung der mit den Aktien verbundenen Rechte beinhalten und diese beeinflussen können (z.B. die Gewinnausschüttung).

Die Gesellschaft wiederum erhält einen Informationsanspruch gegenüber dem Intermediär über die Mitteilung der Identität von Aktionären oder etwaige vorhandene weitere (Letzt-)Intermediäre. Spiegelbildlich hat der letzte Intermediär, der Depotkonten für den Aktionäre bereitstellt, die vom Aktionär erhaltenen Informationen über die Ausübung seiner Rechte sowie Informationen über dessen Identität entweder direkt an die Gesellschaft oder an den jeweils nächsten Intermediär in der Kette zu übermitteln („know-your-shareholder"). Der Aktionär kann dem Intermediär Weisungen zur Informationsübertragung erteilen. Das Umsetzungsgesetz bleibt hierbei dem deutschen dualistischen System treu, so dass lediglich Namensaktien von der Identifikationspflicht betroffen sind, nicht jedoch Inhaberaktien.

2. Erhöhte Transparenzanforderungen

Weiterhin werden künftig erhöhte Anforderungen an die Transparenz von institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern gestellt. Ziel ist die bessere Information gegenüber Anlegern über die Gesellschaft, damit diese kontrollieren können, ob das Verhalten der Verpflichteten ihren Interessen entspricht. Dies soll Anlageentscheidungen erleichtern. Zu diesem Zweck sollen institutionelle Anleger und Vermögensverwalter gemäß dem Grundsatz „comply or explain" entweder eine Mitwirkungspolitik erstellen und veröffentlichen oder öffentlich erklären, warum sie eine solche Mitwirkungspolitik nicht erstellen und veröffentlichen. „Mitwirkung" meint dabei nicht das Aktivwerden der Anleger oder Endbegünstigten, sondern der Einsatz der institutionellen Anleger oder Vermögensverwalter als Aktionäre im Interesse der Endbegünstigten.

3. Vergütungssystem für den Vorstand – Say on Pay

Bei börsennotierten Aktiengesellschaften hat der Aufsichtsrat gemäß dem neu eingefügten § 87a AktG ein klares und verständliches Vergütungssystem für den Vorstand aufzustellen (gleichzeitig entfällt die bisherige unverbindliche Regelung des § 120 Abs. 4 AktG). Neben der Darstellung der einzelnen Vergütungsbestandteile hat der Aufsichtsrat insbesondere eine Maximalvergütung für den Vorstand festzulegen. Außerdem muss er erläutern, wie die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer der Gesellschaft bei der Festsetzung der Vorstandsvergütung berücksichtigt wurden. Dies soll neben der Transparenz vor allem der Rechtfertigung und Überprüfung der Höhe von Vorstandsgehältern dienen. Diese waren in der jüngsten Vergangenheit medial oftmals in Kritik geraten (Prominentes Beispiel war hier zum Beispiel der Vorstand von Volkswagen).

Weiterhin hat der Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft das entworfene Vergütungssystem in Übereinstimmung mit der Hauptversammlung festzusetzen, die künftig mindestens alle vier Jahre das Vergütungssystem in seiner Gesamtheit billigen muss („say-on-pay"). Die Billigung des Vergütungssystems wird in den Zuständigkeitskatalog der Hauptversammlung des § 119 AktG (Rechte der Hauptversammlung) aufgenommen; zukünftig entscheidet also die Hauptversammlung über die Vergütung des Vorstands. Im Rahmen der Beschlussfassung ist dem Beschlussvorschlag der gesamte Wortlaut des Vergütungssystems bekanntzumachen. Weiter beschließt die Hauptversammlung über die Billigung bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems. Allerdings kann der Aufsichtsrat im Nachhinein von diesem Vergütungssystem vorübergehend abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Zur Steigerung der Transparenz sind Beschluss und Vergütungssystem auf der Internetseite der Gesellschaft zu veröffentlichen und für mindestens 10 Jahre kostenfrei öffentlich zugänglich zu machen.

Schließlich wird die Hauptversammlung im neu eingefügten § 87 Abs. 4 AktG dazu ermächtigt, auf Antrag nach § 122 Abs. 2 S.1 AktG die durch den Aufsichtsrat festgelegte Maximalvergütung herabzusetzen. So kann die Hauptversammlung künftig neben der allgemeinen Billigung des Vergütungssystems konkret einschreiten, wenn sie die Höchstgrenze der Vorstandsvergütung für unverhältnismäßig erachtet. Dies stellt die wohl wesentlichste Änderung in der bisherigen Vergütungssystemregelung dar.

Im Nachgang müssen Vorstand und Aufsichtsrat künftig jährlich einen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr den derzeitigen und früheren Mitgliedern des Vorstands und Aufsichtsrats gewährten und geschuldeten Vergütungen erstellen und durch den Abschlussprüfer prüfen lassen. Dieser muss u.a. erläutern, ob die festgelegte Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder eingehalten wurde. Der Vergütungsbericht muss der Hauptversammlung vorgelegt und durch diese gebilligt werden. Ausgenommen von der Billigungspflicht durch die Hauptversammlung sind börsennotierte kleine und mittelgroße Gesellschaften, wenn der Vergütungsbericht des letzten Geschäftsjahres als eigener Tagesordnungspunkt in der Hauptversammlung zur Erörterung vorgelegt wird. Der Vergütungsbericht muss – ebenso wie das diesem zugrunde liegende Vergütungssystem – 10 Jahre lang auf der Internetseite der Gesellschaft kostenlos öffentlich zugänglich gemacht werden.

4. Transparenz bei Geschäften mit nahestehenden Personen

Gemäß der neu eingefügten §§111a bis § 111c AktG bedürfen wesentliche Geschäfte einer börsennotierten Aktiengesellschaft mit nahestehenden Personen („related-party-transactions") der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates. Nahestehende Personen sind in diesem Zusammenhang definiert als nahestehende Unternehmen oder natürliche Personen im Sinne der internationalen Rechnungslegungsstandards (gemäß VO (EG) Nr. 1126/2008 in der jeweils gültigen Fassung). Die betreffenden Geschäfte sind spätestens bei Abschluss durch die Gesellschaft unmittelbar zu veröffentlichen, und zwar in der Weise, dass die Öffentlichkeit leicht Kenntnis von den Vorgängen nehmen kann. Die Veröffentlichung muss mindestens Angaben zur Art des Verhältnisses der nahestehenden Person zur Gesellschaft, deren Namen sowie Datum und Wert des Geschäfts enthalten und eine Bewertung der Angemessenheit durch Außenstehende ermöglichen. Diese Angaben müssen auf der Internetseite der Gesellschaft für mindestens fünf Jahre veröffentlicht werden.

Geschäfte, die im ordentlichen Geschäftsgang und zu marktüblichen Bedingungen mit nahestehenden Personen getätigt werden oder den übrigen Aktionären unter den gleichen Bedingungen angeboten werden, sind jedoch vom Anwendungsbereich der Regelung ausgeschlossen. Weiterhin ausgeschlossen von den vorstehenden Regelungen sind u.a. auch hundertprozentige Tochterunternehmen sowie Geschäfte, die ohnehin einer vorherigen Zustimmung oder Ermächtigung der Hauptversammlung bedürfen oder in Umsetzung von Hauptversammlungsbeschlüssen erfolgen.

5. Ordnungswidrigkeiten

Werden die vorgenannten Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemacht oder weitergeleitet, so stellt dies künftig eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann in diesen Fällen Geldbußen bis zu EUR 500.000 auferlegen.

6. Fazit und Ausblick

Die dem Gesetz zugrunde liegende Richtlinie bezweckt die Verbesserung der Kommunikationsmöglichkeit zwischen Gesellschaft und ihren Aktionären, um die Ausübung von Aktionärsrechten durch die Aktionäre zu erleichtern. Zu diesem Zweck soll börsennotierten Gesellschaften die Identifikation ihrer Aktionäre durch die Intermediäre ermöglicht werden. Umgekehrt sind Intermediäre - auch mehrstufig - verpflichtet, Informationen über Aktionäre und Ausübung von Aktionärsrechten an die Gesellschaft weiterzuleiten. Den Intermediären wird somit eine große Mittlerrolle zugewiesen, welche angesichts der bei börsennotierten Aktiengesellschaften verbreiteten grenzüberschreitenden und mehrstufigen Intermediärstruktur durchaus Sinn ergibt. Für nicht börsennotierte Gesellschaften bleibt es grundsätzlich bei den bisherigen Regelungen, wobei vereinzelt eine Anpassung an die Neuregelungen erfolgt.

Da die Vergütung des Vorstands bisher ausschließlich der Kompetenz des Aufsichtsrats unterfiel und dem Aktionär als entferntem Kapitalgeber hieran keine Mitwirkung zugesprochen wurde, stellt die künftig vorgesehene Entscheidung über das Vergütungssystem durch die Hauptversammlung sowie die Möglichkeit der Herabsetzung der Maximalvergütung durch diese eine spürbare Veränderung dar. Inwieweit die Neuregelung tatsächlich geeignet ist, Vorstandsvergütungen in der Praxis auf ein vernünftiges Maß einzudämmen und inwieweit Aktionäre in der Hauptversammlung von ihren neuen Rechten Gebrauch machen werden, bleibt jedoch in der Summe abzuwarten.

Zur Umsetzung der Neuregelungen werden ab Inkrafttreten (nach noch ausstehender Ausfertigung des Gesetzes) Umsetzungsfristen gewährt. Die Say-on-Pay Regelungen greifen erst fünf Monate nach Inkrafttreten. Die Pflichten zur Informationsübermittlung sind gar erst ab dem 3. September 2020 anwendbar. Gleichzeitig ziehen die Neuerungen des Aktiengesetzes notwendige Anpassungen weiterer Gesetze wie beispielweise des Handels-, Wertpapierhandels-, Kreditwesens-, Kapitalanlage- oder Publizitätsgesetzes nach sich. Diese erfolgen zeitgleich mit dem ARUG II. Erwähnenswert hierbei ist im Lichte der europäischen Integration, dass künftig die Veröffentlichung eines befreienden Konzernabschlusses nach § 291 HGB auch in englischer Sprache möglich sein wird.

Die vorgenannten Neuerungen sind insbesondere in Hinblick auf Frankfurt am Main als Sitz der Deutschen Börse und zahlreicher börsennotierter Aktiengesellschaften höchst aktuell. In diesen und allen weiteren Themen des Gesellschafts- sowie Bank- und Kapitalmarktrechts beraten unsere Rechtsanwälte Sie gerne persönlich in unserer Kanzlei.