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Neues aus Brüssel: EU-Kommission gibt neue Leitlinie heraus - Schalast Rechtsanwälte Notare

21.04.2021, News

Am 26. März 2021 hat die Kommission einmal mehr eine Leitlinie zur Anwendung der Kartellrechtsvorschriften herausgegeben, welche die Handhabung der europäischen Vorschriften für Unternehmen, Rechtsanwälte und Behörden grundsätzlich erleichtern soll. Im konkreten Fall hat sich die Kommission speziell den Vorschriften zur Verweisung von Zusammenschlüssen zwischen Mitgliedsstaaten und der Kommission gewidmet. Anstoß für diese neue Leitlinie bildete dabei eine vorangegangene Evaluierung der bisherigen Verwaltungspraxis der Kommission.

Ausgangspunkt

Ziel der Evaluierung war es insgesamt zu untersuchen, ob bestimmte Regelungen der EU-Fusionskontrollverordnung trotz der Veränderungen der Marktgegebenheiten weiterhin ihren Zweck erfüllen. Im Fokus standen dabei insbesondere die Effektivität der umsatzbasierten Schwellenwerte und die Vereinfachung des fusionskontrollrechtlichen Prüfverfahrens.
Um auf diese Fragen möglichst viele hilfreiche Antworten zu erhalten, hat die Kommission nicht nur Interessensträger aus den verschiedensten Wirtschaftsbereichen befragt, sondern auch vergangene Zusammenschlüsse untersucht und die dortige Durchsetzungspraxis analysiert.

Ergebnisse zu der Effektivität der umsatzbasierten Schwellenwerte

In Bezug auf die Aufgreifschwellen ergab die Evaluierung, dass die wichtigen Zusammenschlüsse grundsätzlich wirksam erfasst werden. Grund hierfür ist das Zusammenspiel von umsatzbasierten Aufgreifschwellen und dem Verweisungsmechanismus von Mitgliedsstaaten an die Kommission.

So war bisher eine Verweisung von Zusammenschlüssen zwischen der Kommission und den Mitgliedsstaaten vor Anmeldung des Zusammenschlusses nur auf Antrag der Zusammenschlussbeteiligten möglich. Nach Anmeldung konnte die Verweisung dann lediglich auf Antrag des Mitgliedsstaates erfolgen. Voraussetzung für eine Verweisung war dabei stets, dass zumindest die nationalen Aufgreifschwellen erreicht werden.

Allerdings hat die Kommission mit ihrer Evaluierung auch festgestellt, dass es in den letzten Jahren zu einer Zunahme von Zusammenschlüssen gekommen ist, an denen Unternehmen mit (teilweise) geringem Umsatz aber dafür mit erheblichem Wettbewerbspotenzial beteiligt gewesen waren. Gerade in den Bereichen Digitales, Arzneimittel oder auch Biotechnologie, in denen Start-Ups oder innovative Unternehmen beteiligt sind, können solche Zusammenschlüsse einen erheblichen Einfluss auf das Marktgeschehen haben. Da diese Zusammenschlüsse aufgrund der niedrigen Umsätze typischerweise aus dem Anwendungsbereich der Fusionskontrolle herausfallen, war eine Überprüfung jedoch bislang nicht möglich.

Um dieser Entwicklung gerecht zu werden und auch hier eine umfassende Kontrolle durch die Kommission zu ermöglichen, hat die Kommission die Leitlinien zu der Verweisung von Zusammenschlüssen entsprechend ergänzt. Wie den Leitlinien zu entnehmen ist, sollen in Zukunft auch solche Zusammenschlüsse von der Kommission geprüft werden, die zwar die Umsatzschwellen nicht erreichen, aber aufgrund ihres erheblichen Wettbewerbspotenzials Einfluss auf den Markt nehmen können. Für solche Fälle soll dann auf eine Verweisung nach Art. 22 der Fusionskontrollverordnung zurückgegriffen werden.

Ergebnisse zu der Vereinfachung des Prüfverfahrens

Hinsichtlich der Vereinfachung der Prüfverfahren ergab die Evaluierung, dass die Ausweitung des Anwendungsbereichs von Vorprüfverfahren zu einer Einsparung von Zeit und Ressourcen bei der Kommission geführt hat, wobei eine wirksame Durchsetzung der Fusionskontrollvorschriften weiterhin sichergestellt ist. Nichtsdestotrotz sieht auch hier die Kommission ein Verbesserungspotential, welches die Kommission in Zukunft nutzen möchte.

Ausblick

Wie die Ergebnisse der Evaluierung zeigen (Ergebnisse sind hier abrufbar), sind die Vorschriften der Fusionskontrollverordnung wie auch die entsprechenden Durchführungsvorschriften an einigen Stellen noch verbesserungswürdig.

Mit der neuen Leitlinie zur Anwendung der Verweisungsvorschriften wird jedenfalls schon einmal der Verweisungsmechanismus zwischen Mitgliedsstaaten und der Kommission und damit effektiver Schutz des Wettbewerbs weiter verbessert. Denn wie Vizepräsidentin der Kommission, Margrethe Vestager, bereits erklärte, könnte eine häufigere Nutzung des Instruments der Verweisung nach Artikel 22 der Fusionskontrollverordnung dazu führen, dass die Kommission zuverlässiger diejenigen Zusammenschlüsse aufgreift, die erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb im Binnenmarkt haben können.

Alle weiteren Anpassungen werden wohl nach und nach erfolgen. Aktuell hat die Kommission zudem eine Folgenabschätzung zur Überarbeitung bestimmter Verfahrensaspekte eingeleitet und Interessensvertreter eingeladen sich an der Initiative zur Verbesserung der Verfahrensvorschriften zu beteiligen. Rückmeldungen sind grundsätzlich noch bis zum 23. April möglich und können über die Webseite der Kommission eingereicht werden.
Es dürfte folglich auch hier nur eine Frage der Zeit sein, bis die Kommission für die Verfahrensvorschriften eine ergänzende Leitlinie veröffentlicht.

Sollten sie noch Fragen hierzu oder allgemein zum Kartellrecht haben, stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen an den Standorten Frankfurt am Main, Hamburg, Berlin, Düsseldorf und Stuttgart gerne zur Verfügung.