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Client Alert – Gesetz für faire Verbraucherverträge ist verkündet!

18.08.2021, News

Am 17.08.2021 ist das Gesetz für faire Verbraucherverträge im Bundesgesetzblatt verkündet worden!

Die konkreten Auswirkungen sind zeitlich gestaffelt:

Ab 1.10.2021 gilt ein Verbot des Abtretungsausschlusses für Geldansprüche oder andere Ansprüche eines Verbrauchers. Damit kann Verbrauchern nicht mehr untersagt werden, ihre Ansprüche an Unternehmen abzutreten, die sie als Massengeschäft kostengünstig und effizient abwickeln können.

Für viele Unternehmen, die Verbraucherverträge mit einer festen Laufzeit abschließen (sog. Dauerschuldverhältnisse), ändert sich ab dem 1.3.2022 das Gerüst der zulässigen Kundenbindung. Verträge dürfen zwar noch immer eine (Erst-)Laufzeit von bis zu zwei Jahren haben. Nach Ablauf dieser Bindungszeit läuft der Vertrag aber unbefristet weiter und kann jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

Das betrifft viele Produkte bzw. Leitungsverhältnisse, wie z.B. die Lieferung von Strom und Gas, aber auch Dienstleistungen und sonstige Dauerleistungen. Hier muss die Kundenbindung neu gedacht werden. Die häufig praktizierte Verlängerung um jeweils ein Jahr, die Kunde und Versorger Preis- und Absatzsatzsicherheit bringt, ist in Neuverträgen ab März 2022 nicht mehr zulässig. Untermonatliche Kundenverluste können nicht verhindert werden.

Für Telekommunikationsdienste gilt ein vergleichbares Gerüst, das jedoch direkt im TKG geregelt ist. Mit Inkrafttreten der TKG-Novelle gelten verschärfte Vorgaben bereits ab dem 1.12.2021. Jegliche automatische Vertragsverlängerung zieht hier ex lege ein einmonatiges Kündigungsrecht nach sich. Dieses gilt – im Gegensatz zur maximalen (Erst-)Laufzeit von bis zu zwei Jahren – für alle Endnutzer und somit auch für Geschäftskunden. Hinzu treten Informationspflichten des Anbieters hierüber.

Vermeintlich noch in ferner Zukunft, aber in der Umsetzung nicht trivial ist die ab 1.7.2022 zwingend umzusetzende Vorhaltung eines Kündigungsbuttons für (alle) Verbraucher-Dauerschuldverhältnisse, die über eine Website abgeschlossen werden. Er wird das Pendant zu „hier kostenpflichtig bestellen“.

Für Energieversorger ist jetzt besonders viel zu tun. Bitte deshalb bei all den gerade erst erforderlich gewordenen Anpassungen aus dem EnWG dieses grundlegende Thema nicht übersehen!

Die Produktgestaltung für 2022 ff. wird anspruchsvoller, sowohl für Energieversorger als auch Telekommunikationsdienstleister. Die Kundenbindung muss langfristig aus Attraktivität und nicht jährlich verpassten Kündigungsfristen herrühren. Immer attraktiver werdend daher Bündelprodukte. Wenn hier die rechtlichen Fallstricke bekannt sind, kann ein Full-Service-Erlebnis für Kunden entstehen.

Vielleicht lohnt auch noch die eine oder andere Werbemaßnahme für die bisherigen Produktwelten, die ja auch für den Kunden Preisstabilität und Sicherheit bieten. Einmal abgeschlossen, dürfen Bestandsverträge über den 1.3.2022 hinaus fortgeführt werden.

Als Practice Group Communication & Infrastructure unterstützen wir Sie gern in diesem und anderen Themenkomplexen.