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Abschaffung der EEG-Umlage – Was heißt das überhaupt?

18.01.2022, News

Mit der Ankündigung von Sofortmaßnahmen durch Wirtschafts- und Klimaschutzminister Habeck ist ein erster ambitionierter Schritt zur Umsetzung des Koalitionsvertrags getan. Während die meisten Maßnahmen auf schnelle Effekte im Bereich Ausbau der Erneuerbaren Energien und klimafreundliche Wärmeplanung setzen, bringt Verbraucher und Unternehmer vermutlich eins gleichermaßen zum Jubeln: Ab dem 1.1.2023 soll keine EEG-Umlage mehr erhoben werden. Aber abgesehen von einer Zeile auf der Stromrechnung, was bedeutet das?

Werden Erneuerbare Energien dann nicht mehr gefördert?

Doch. Zumindest bis zum vollständigen Kohleausstieg. Aber die Kosten werden anders umlegt als bisher: sie werden dann nicht mehr durch einen komplexen Umlagemechanismus bei (fast) jedem Stromverbraucher erhoben, sondern aus dem Bundeshaushalt gedeckt. Hierfür sind die Einnahmen aus dem nationalen Emissionshandel vorgesehen, die durch den Kauf von CO2-Zertifikaten entstehen, zu dem u.a. Lieferanten von Brennstoffen und Treibstoffen verpflichtet sind. Diese geben ihre Kosten an ihre Kunden weiter. Stark vereinfacht: Umgelegt wird die Förderung weiterhin, aber nicht mehr auf (fast) alle Stromverbraucher, sondern auf Nutzer fossiler Energieträger. Hier wird ein sozialer Kompensationsmechanismus angekündigt. Mit dem Kohleausstieg soll die EEG-Förderung dann auslaufen (so laut Koalitionsvertrag).

Wird Strom dann günstiger?

Mit der EEG-Umlage würde nur ein Preisbestandteil von vielen wegfallen. Für das Jahr 2022 ist die Umlage gegenüber 2021 bereits deutlich gesunken. Die Marktpreise für Strom sind jedoch stark gestiegen, so dass die Entlastung sich bei den meisten Stromlieferanten nicht 1:1 auswirkt. Ob der Wegfall also in 2023 zu Preissenkungen für Letztverbraucher führen wird, hängt stark davon ab, wie sich andere Kostentreiber entwickeln - insb. Großhandels-Strompreise, Netzentgelte und andere Umlagen. Ein Dämpfer sollte aber zumindest spürbar sein.

Was passiert in laufenden Stromlieferverträgen?

In den meisten Lieferverhältnissen würde sich der Wegfall zeitnah auswirken. Wird die EEG-Umlage separat weitergegeben, indem sie bislang ausdrücklich zusätzlich zum Strompreis in Rechnung gestellt wird, fällt diese Position dann in Zukunft weg. Das betrifft in der Regel Großkunden und Gewerbekunden, kann aber auch mit Verbrauchern vereinbart sein. Ist die EEG-Umlage in einem Komplettpreis einkalkuliert, wird der Wegfall bei der nächstmöglichen Preiskalkulation berücksichtigt und führt ggf. zu einer Preissenkung, wenn sich andere Faktoren nicht im Umfang der Einsparung erhöhen. Ist bereits für die Zeit ab 1.1.2023 ein fester Preis vereinbart, lohnt der Blick in den Vertrag. Hierfür kann es eine Sonderregelung geben, die den Umgang mit dem Wegfall solcher Belastungen vorgibt.

Was passiert mit Umlage-Befreiungen oder Reduzierungen?

In bestimmten Konstellationen fällt die EEG-Umlage für verbrauchten Strom nicht oder nicht in voller Höhe an. Das betrifft vor allem die Eigenversorgung. Hier erzeugt der Stromverbraucher seinen eigenen Strom, der dann je nach Konstellation und Erzeugungsanlage vollständig von der EEG-Umlage befreit ist oder zu 60%. Wirtschaftlich verändert sich dann natürlich die Bewertung der Eigenversorgung im Vergleich zur „normalen“ Stromversorgung, für die die EEG-Umlage bislang noch anfällt. Ob Bestandskonstrukte in Zukunft gegenüber dem Strombezug aus dem Netz dadurch besser oder schlechter dastehen, hängt letztlich u.a. wieder von der Strompreisentwicklung ab. Unternehmen, die bislang von der besonderen Ausgleichsregelung profitieren, durch die in bestimmten Sektoren und bei besonders hohem Energieeinsatz die EEG-Umlage ebenfalls reduziert wird, haben hier auf den ersten Blick eine Baustelle weniger. Allerdings wird im Koalitionsvertrag auch angekündigt, dass Steuerbegünstigungen abgebaut werden sollen, was letztlich die Einsparung der EEG-Umlage wieder aufheben könnte.

Wird die Versorgung aus dezentralen Anlagen jetzt einfacher?

Da die EEG-Umlage in der Vergangenheit einen hohen Anteil am Gesamtstrompreis ausmachte, waren Eigenversorgungskonzepte, die zur Befreiung oder Reduzierung führten, beliebt. Allerdings konnte davon nur der Betreiber der Erzeugungsanlage profitieren. Floß der Strom aus einer dezentralen Anlage z.B. in ein Gebäude, das von mehreren Stromverbrauchern genutzt wurde, von denen nur einer der Anlagenbetreiber war, mussten die Mengen für die anderen eichrechtlich und viertelstundenscharf gemessen werden. Denn für diese Mengen fällt derzeit die EEG-Umlage noch an. Gerade Großkunden und Industrieunternehmen haben in den letzten Jahren viel Zeit und Geld in sog. Messkonzepte investiert, um das Umlagenprivileg zu retten. Zwar mag die Mengenabgrenzung auch für andere kostenrelevante Fragen, z.B. die Erhebung von Konzessionsabgaben, weiter eine Rolle spielen. Der größte Kostenvorteil wird aber entfallen.

Was ist mit all den anderen Umlagen? 

Hier bleibt es noch relativ unkonkret. Nach dem Koalitionsvertrag soll für Mieterstrom und Quartierskonzepte das Steuer-, Abgaben- und Umlagensystem vereinfacht werden. Jetzt wird aber erstmal ein eigenes Gesetz für die KWK- und Offshore-Netzumlage angekündigt, um insbesondere Nutznießer der Besonderen Ausgleichsregelung Rechtssicherheit zu bieten. Auch bei den anderen Stromkostenpositionen ist also in nächster Zeit mit Bewegung zu rechnen.

Mehr zu den Sofortmaßnahmen im Rahmen des Klimaschutz-Sofortprogramms:

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2022/01/20220111-habeck-legt-eroffnungsbilanz-klimaschutz-vor.html