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Startup Strategie Deutschland – Mitarbeiterbeteiligungen

01.02.2022, News

Die neue Regierung hat eine im Koalitionsvertrag festgeschriebene Chance, den Startup-Standort Deutschland im zweiten Anlauf tatsächlich international wettbewerbsfähig zu machen. Jetzt gilt es, diese Chance zu ergreifen und aus den Fehlern der jüngsten Vergangenheit zu lernen. Der zuletzt an den Tag getretene Tatendrang von Christian Lindner in seiner neuen Funktion als Bundesfinanzminister ist dabei als erster Schritt vielversprechend. Jetzt geht es vor allem darum, nicht in dieselbe „Mutlosigkeit“ zu verfallen, wie zuletzt mit dem seit dem 1. Juli 2021 geltenden „Fondsstandortgesetz“.

Zusammenfassung Status Quo

Die neue Regierung hat sich ausdrücklich einiges vorgenommen für die deutsche Gründerszene:

„Wir verabschieden eine umfassende Startup-Strategie”,

heißt es in dem Koalitionsvertrag (s. Koalitionsvertrag S. 30, „Start-up-, Gründungs- und Innovationsförderung – eine Zusammenfassung der wesentlichen Ziele unter der Startup Strategie Deutschland finden sie hier).

Im Kern geht es darum, den Gründerstandort Deutschland für globale Top-Talente attraktiver zu gestalten.

Diese Aussage ist begrüßenswert und auch dringend geboten, ist doch der damalige Plan, mit dem seit 1. Juli 2021 geltenden „Fondsstandortgesetz“ „eine Spitzenposition“ im internationalen Wettbewerb um Talente einzunehmen, nach weitläufiger Meinung gerade beim Thema Mitarbeiterbeteiligungen gescheitert.

Die Szene forderte von der Politik schon lange eine leichtere Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen an Startups und weniger bürokratischen Aufwand bei der Ausgabe „echter“ Gesellschaftsanteile in GmbHs. Der damalige Bundesfinanzminister Olaf Scholz ließ aber lediglich den Steuerfreibetrag für bestimmte Formen der Mitarbeiterbeteiligungen anheben und sorgte dafür, dass Mitarbeiter ihre Beteiligungen zwar nicht mehr sofort, aber bei Eintritt bestimmter Ereignisse vor Exit (u.a. Übertragung der Anteile, nach zwölf Jahren oder Beendigung des Dienstverhältnisses), und unter Anwendung der sog. Fünftel-Regelung für außerordentliche Einkünfte versteuern müssen.

Konsequenterweise bezeichnete der damalige CDU-Generalsekretär Paul Ziemiak den Gesetzesentwurf zum „Fondsstandortgesetz“ als „ein Manifest der Mutlosigkeit.“ Auch Christian Miele, Präsident des Bundesverbandes Deutsche Startups, zeigte sich von dem finalen „Fondsstandortgesetz“ enttäuscht:

„Wir haben auf eine wirksame Wachstumsspritze für Startups gesetzt, erhalten haben wir einen schön lackierten Placebo. Auf die Vergabe von Mitarbeiterbeteiligungen bei Startups wird das Gesetz in der Praxis wohl leider kaum Auswirkungen haben. Damit wurde eine Chance vertan, Deutschland in puncto Mitarbeiterbeteiligungen wettbewerbsfähig aufzustellen.“

(s. Pressemitteilung des Bundesverband Deutsche Startups e.V. vom 21.04.2021, Placebo statt Wachstumsspritze: Neue Regelungen für Mitarbeiterbeteiligungen bringen keine Verbesserungen für Startups - Bundesverband Deutsche Startups).

Der Plan der Ampel-Koalition ist es nunmehr, gewisse Nachbesserungen vorzunehmen. In welchem Umfang ist bisher naturgemäß noch nicht näher definiert. „Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung werden wir attraktiver machen, unter anderem durch eine weitere Anhebung des Steuerfreibetrags“, heißt es lediglich im Koalitionsvertrag (s. Koalitionsvertrag S. 19, „Digital Wirtschaft“ und S. 30 „Start-up-, Gründungs- und Innovationsförderung“). So sinnvoll ein solcher Schritt im Hinblick auf die Förderung der deutschen Beteiligungskultur sowie der beteiligungsbasierten Altersvorsorge und der betrieblichen Bindung von Mitarbeitern ist, so ist dieser Schritt alleine nicht ausreichend und hilft doch nicht bei den Fragestellungen, denen die Gründerszene ausgesetzt ist. Damit würde man nämlich wieder nur an den Folgen der bestehenden Rahmenbedingungen operieren, ohne das konzeptionelle Grundproblem der Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen – nämlich die Einstufung als Lohn und die möglichst frühzeitige Abschöpfung von Steuersubstrat – anzugehen.

Den Vorgaben des Koalitionsvertrages folgend will der neu ernannte Bundesfinanzminister Christian Lindner deshalb nunmehr eine Reform der Reform erwirken (s. (1) Posten | LinkedIn). Was Lindner konkret ändern möchte, darauf geht er noch nicht weiter ein. In ihrem Wahlprogramm forderte Lindners FDP nämlich auch lediglich zusätzliche 1000 Euro als Steuerfreibetrag. Obendrein soll allerdings die Steuerzahlung auch erst beim Exit oder dem Börsengang erfolgen. Ob Lindner weitere Reformpunkte im Blick hat, bleibt abzuwarten.

Bestehende Vorschläge jetzt aufgreifen

Der Handlungsbedarf für Reformen zur Schaffung eines international wettbewerbsfähigen Startup-Standorts Deutschland ist schon seit langem offensichtlich. Es geht darum „eine Spitzenposition“ im internationalen Wettbewerb um Talente einnehmen und so zukünftiges Wachstum und die Zukunft Deutschlands sichern zu können. Und dies erfordert praxisgerechte und attraktive Rahmenbedingungen unter denen Mitarbeiter für innovative Unternehmen gewonnen und gehalten werden können. Ein wesentlicher Bestandteil hierbei ist die Teilhabe am unternehmerischen Erfolg für den Startup-Standort Deutschland zu schaffen (zu den positiven Effekten für den Arbeitsmarkt sehr lesenswert: „Für ein Wirtschaftswunder 2.0 - Wie Startups und Scaleups den deutschen Arbeitsmarkt beflügeln“, Juni 2021, Herausgeber: Internet Economy Foundation, Deutsche Börse AG, Bundesverband Deutsche Startups e.V., Roland Berger GmbH).

Die Ansatzpunkte für die notwendigen Verbesserungen sind dabei durchaus nicht neu und wurden bereits vielfach vorgetragen. Die Ampelkoalition darf jetzt aber nicht den Mut zur Veränderung verlieren, sondern sollte tatkräftig handeln.

Getrieben durch die rechtlichen und steuerlichen Vorgaben sind folgende Gestaltungsformen zu unterscheiden: (i) sogenannten „echten“ Mitarbeiterbeteiligungen im Sinne einer Gewährung von Unternehmensanteilen (in der Regel Geschäftsanteile an einer GmbH oder UG), (ii) den sogenannten ESOPs – also die Gewährung von Optionsrechten auf Unternehmensanteile und (iii) den sogenannten VSOPs, der Gewährung virtueller Beteiligungsrechte an einem Exit und ggfs. anderen Liquiditätsausschüttungen.

a) Praxistauglicher Besteuerungszeitpunkt

Der gesetzlich normierte Besteuerungszeitpunkt von „echten“ Mitarbeiterbeteiligungen geht an den realen Bedürfnissen der Gründerszene weit vorbei. Mitarbeiter/innen von Startups können zwar seit dem 1. Juli 2021 („Fondsstandortgesetz“) gewisse Vorteile in der Besteuerung (Vermeidung von „Dry Income“) gegenüber dem bis dahin geltenden Status quo nutzen, jedoch fällt die Steuerlast auf die Mitarbeiterbeteiligung voll an, wenn der/die Mitarbeiter/in den Arbeitgeber wechselt bzw. spätestens nach zwölf Jahren. Durch diese gut gemeinte, aber realitätsfremde Regelung fällt der Zeitpunkt der Besteuerung weiterhin nicht auf den Exit – also nicht mehr auf den Zeitpunkt, bei dem es üblicherweise Cash zu verteilen gäbe. Das Wahlprogramm von Lindners FDP lässt zumindest hoffen, dass die Bundesregierung die diesbezüglich erforderlichen Nachbesserungen (Zahlung erst beim Exit oder Börsengang) im Blick hat und umsetzen wird.

Aber auch der Besteuerungszeitpunkt bei ESOPs geht weit an der Realität vorbei. Mit derartigen Anteilsoptionen erhalten Mitarbeiter/innen den Anspruch, in der Zukunft „echte“ Anteile an dem Unternehmen zu erhalten. Dazu wird in der Regel bereits bei Optionsgewährung ein Ausübungspreis festgelegt, der sich am Marktwert bei Gewährung der Option orientiert. Üben Mitarbeiter/innen bei ESOPs ihre Optionsrechte sodann aus, zahlen sie für die erhaltenen Unternehmensanteile typischerweise nur den vertraglich vereinbarten Ausübungspreis. Die Anteile haben aber in der Regel (inzwischen) einen deutlich höheren Marktwert – andernfalls wäre die Ausübung der Option wirtschaftlich nicht sinnvoll. Der Unterschied zwischen dem (niedrigen) Ausübungspreis und dem mittlerweile höheren Marktwert der Anteile stellt einen geldwerten Vorteil dar, den die Mitarbeiter/innen sofort als Einkommen versteuern müssen – obwohl der Vorteil noch nicht in Cash realisiert wurde; schon insoweit kann man unter dem Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit an der Besteuerung zu diesem Zeitpunkt verfassungsrechtliche Bedenken haben.

Um die Steuer bezahlen zu können, müssten viele Mitarbeiter/innen ihre Anteile (teilweise) verkaufen. Bei Startups stellen sich aber hier zwei gravierende Probleme: (i) zum einen, wie ist der Wert der Anteile zu bestimmen, wenn es gerade noch keinen Marktwert gibt und (ii) zum anderen wie können mangels eines Marktes (d.h. in der Pre-IPO-Phase) Anteile veräußert werden, um die Steuerlast zu tragen. Die Steuerforderung würde für die meisten Mitarbeiter/innen also im schlimmsten Fall eine Privatinsolvenz bedeuten. Für Mitarbeiterbeteiligungen an Startup Unternehmen ist der gegenwärtig steuerlich vorgesehene Besteuerungszeitpunkt also offensichtlich ungeeignet. Sie ist allenfalls darauf verständlich, Besteuerungssubstrat frühzeitig zu generieren und dabei keinen weiteren Risiken der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens ausgesetzt zu sein, d.h. der Staat möchte die Risiken, denen der Mitarbeiter ausgesetzt ist, nicht tragen. Zielführender wäre hier, dem Realisationsprinzip und damit der Leistungsfähigkeit folgend, eine Besteuerung erst bei Veräußerung der erlangten Beteiligung eingreifen zu lassen.

b) Unternehmerähnliche Besteuerung statt Lohn

Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen werden als Ausfluss der Arbeitnehmertätigkeit qualifiziert und daher den lohnsteuerlichen Regelungen unterworfen, was eine Besteuerung mit dem persönlichen progressiven Einkommensteuersatz von bis zu 45 Prozent nach sich zieht. Dies verkennt zumindest bei Startups den Charakter der Partizipation aus dem eigenen unternehmerischen Einsatz und dem Tragen der entsprechenden Risiken hieraus. Dies sollte aber eher eine unternehmervergleichbare Besteuerung rechtfertigen. Ausländische Staaten (z.B. Großbritannien, Israel, Frankreich, Kanada, Schweden und Italien) könnten hierbei Vorbild sein. Eine vergleichbare Situation hatte sich bereits bei der Besteuerung von Beteiligungen gestellt, die Manager an Private Equity im Rahmen des sog. Carry Beteiligungen erhalten. Insoweit hatte der deutsche Gesetzgeber auch ausländischen Vorbildern folgend, eine unternehmerähnliche Besteuerung gewährt, in dem die Erträge aus der Veräußerung der Beteiligung durch Anwendung des Teileinkünfteverfahren begünstigt wurden.

c) Förderung von Reinvestitionen durch Besteuerungspause

Der Gesetzgeber hat bereits erkannt, dass Reinvestitionen der beste Treiber für weiteres, nachhaltiges Wachstum sind. Vergleichbar zur steuerlichen Begünstigung von einbehaltenen Gewinnen zur Reinvestition (Thesaurierung) sowie der sog. § 6b-EStG Rücklage sollten aus Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen stammende Erträge temporär aus der Besteuerung ausgenommen werden, wenn sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums wieder in Unternehmen oder Unternehmensgründungen reinvestiert werden.

d) Einfachere Bewertung von Mitarbeiteranteilen

Wie bereits dargestellt, ergeben sich bei Beteiligungen an Startups solange es noch keinen echten Marktwert gibt und eine Besteuerung vorzeitig eingreifen soll, ein unabwägbares Risiko für die Mitarbeiter/innen bei der für steuerliche Zwecke vorzunehmenden Bewertung des jeweiligen Anteilswerts. Dies betrifft insbesondere die komplexen Strukturen von VSOP, deren Wert sich in der Regel ertragswertorientiert bestimmt. Vor diesem Hintergrund sind solche Mitarbeiterprogramme nur schwer vermittelbar. Sollte an der bisherigen Regelung festgehalten werden, so bedarf es einer einfachen, nachvollziehbaren und eher pauschalen Regelung.

e) Anteilsklasse „Mitarbeiteranteile“

Zusätzlich zu den steuerlichen Rahmenbedingungen erschwert auch das Gesellschaftsrecht die einfache und kostengünstige Implementierung und Durchführung eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms auf internationalem Niveau. Dies gilt sowohl für die unmittelbare gesellschaftsrechtliche Beteiligung von Mitarbeiterinnen als auch das Gewähren von Optionen auf „echte“ Anteile.

Die sogenannte „echte“ Beteiligung ist laut der Umfrage des Startup-Verbands am wenigsten verbreitet (s. „Mit Mitarbeiterbeteiligung zur Start-up-Hochburg“ (handelsblatt.com)). Dies hat vor allem folgende Gründe: Nach dem Gesellschaftsrecht müssten die Mitarbeiter/innen bei allen wichtigen Entscheidungen beteiligt werden, zum Beispiel bei Finanzierungsrunden. Das ist aus Sicht vieler Gründer für die Entwicklung des Startups hinderlich. Insgesamt würde damit ein hoher organisatorischer, bürokratischer und finanzieller Aufwand für die Entscheidungsfindung im Gesellschafterkreis entstehen. Die ständige Beteiligung von Mitarbeiter/innen erweist sich für die sehr dynamisch agierenden Startups als unpraktikabel, da gerade in Entwicklungsphasen vielfach schnelle Entscheidungen notwendig sind und komplexe Gesellschafterstruktur sowie die Beachtung von Formvorgaben und Ladungsfristen den Prozess lähmen oder ihn ggf. sogar verhindern können.

Bislang wird über Treuhandstrukturen versucht, diesen gesellschaftsrechtlichen Problemen zu begegnen. Zielführender wäre es statt dieses Umwegs, eine eigene „Mitarbeiteranteilsklasse“ zuzulassen, die Vorzugsaktien vergleichbar nur eine passive Kapitalbeteiligung ohne Stimmrechte reflektiert und deren Ausgabe und Übertragung schnell, einfach und digital möglich ist und insbesondere keiner notariellen Beurkundung bedarf, auch wenn dies einen (sinnvollen) Paradigmenwechsel im deutschen Gesellschaftsrecht bedeuteten würde.

f) VSOPs sind keine Lösung

Die meisten deutschen Startups behelfen sich aufgrund der aktuell geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen überwiegend mit den im internationalen Vergleich eher unüblichen virtuellen Anteilsoptionen (VSOPs), da diese deutlich unbürokratischer sind und der Mitarbeiter nicht steuerpflichtig wird, wenn er das Unternehmen verlässt. Mit den VSOPs werden Ansprüche auf Zahlung eines Geldbetrags beim Exit verbrieft.

Mit Unternehmensanteilen haben VSOPs eigentlich nichts mehr zu tun. Es handelt sich vielmehr um eine Art finanziellen bonusähnliche Partizipation im Erfolgsfall. Die Einzelregelungen und Mechaniken können aber sehr komplex und schwer verständlich, und damit intransparent für die Mitarbeiter/innen, sein, je näher die Vergütung beteiligungsähnlich ausgestaltet werden soll. Komplexität kann sich aber auch aus den Parametern der Erfolgsbeteiligung sowie des Anteils der Partizipation (vielfach unter Einbezug der steuerlichen Regelungen auf Ebene der Gesellschaft) ergeben. (ausführlich: „#ESOPasap - Faire Mitarbeiterbeteiligung in Startups – mit Unternehmergeist Innovation und Wachstum beschleunigen“, Juni 2020, S. 48 – 49).

Das insoweit komplexe Konstrukt der VSOPs ist aber die unmittelbare Folge der aktuell geltenden Rahmenbedingungen. Trotz der überwiegenden praktischen Relevanz finden VSOPs in der Startup-Strategie des Koalitionsvertrages aber keinerlei Berücksichtigung. Dies ist verwunderlich. Denn sie lösen zwar die gesellschaftsrechtlichen Probleme, aber auch hier besteht erheblicher Handlungsbedarf, da VSOPs, wie alle bislang eingesetzten beteiligungsähnliche Modelle, daran kranken, dass sie letztlich wie Lohn und nicht wie eine Beteiligung eingestuft werden. Eine Lösung dieses Dilemmas könnte, wie bereits aufgezeigt, in einer vergleichbaren Regelung gesehen werden, die Mitarbeitern aus Private Equity Gesellschaften im Rahmen eines Carry zu stehen, denn auch dort wird letztlich eine Vergütung nicht als Lohn, sondern als Beteiligung an einem Unternehmen eingestuft und entsprechenden Besteuerungsprinzipien des Teileinkünfteverfahrens unterworfen. Ein anderer Schritt wäre, dass dem Mitarbeiter Optionen eingeräumt werden, und lediglich die Prämie bei ihm als Lohn eingestuft wird, nicht aber der mögliche Ertrag aus den Optionen, der eben auch Null sein kann. Zur Vermeidung etwaiger Gestaltungen, könnten hierbei strenge Vorgaben im Hinblick auf etwa die Haltefristen oder der noch fehlende Börsennotierung gemacht werden, wie es bereits typischerweise bei Startup Unternehmen der Fall ist.

Fazit

Letztlich sind es nur kleine Schritte, die gegangen werden müssten, um attraktive Rahmenbedingungen für Mitarbeiterbeteiligungsformen zu schaffen:

  • Die Besteuerungszeitpunkte müssen mit der Realisation der Erträge in Einklang gebracht werden.
  • Einführung einer unternehmervergleichbare statt einer Vergütungs-/lohnorientierten Besteuerung;
  • Gewährung einer Besteuerungspause bei zeitnaher Reinvestition der Erträge in Start-ups;
  • Schaffung einer den Vorzugsaktien vergleichbaren Anteilsklasse „Mitarbeiterbeteiligungen“.

Diese Maßnahmen würden Deutschland als Heimat für Startups im Sinne der Ziele des Koalitionsvertrages in kurzer Zeit wesentlich und damit international wettbewerbsfähig attraktiver machen.