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LG Köln: Keine Diskriminierung bei Preisspaltung bei der Grund- und Ersatzversorgung

15.02.2022, News

Im bundesweiten Streit um die Frage zulässiger Preisgestaltungen in der Grund- und Ersatzversorgung zeichnet sich seitens der Gerichte eine Tendenz ab:

Das LG Köln hat am 08.02.2022 eine Entscheidung verkündet, die unter den Grund- und Ersatzversorgern begrüßt werden dürfte. Das LG hat einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen, durch den der RheinEnergie AG gerichtlich verboten werden sollte, eine Preisspaltung innerhalb des Grundversorgungs- bzw. Ersatzversorgungstarifs gem. §§ 36 Abs. 1 S. 1, 38 Abs. 1 EnWG gegenüber Haushaltskunden vorzunehmen. Nach diesen Vorschriften wird der Grund- und Ersatzversorger gesetzlich bestimmt und ist zur Energieversorgung von Endkunden zu Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen verpflichtet.

Nach Ansicht des Gerichts stellt das hierbei geltende Gebot der Gleichpreisigkeit kein allgemeines Diskriminierungsverbot dar, aus dem eine Gleichbehandlung aller Kunden in der Grundversorgung abzuleiten wäre. Es bedeute nur, dass der Grundversorger jeden (neuen) Kunden gleichermaßen zu den veröffentlichten Konditionen beliefern müsse. Das Vorhalten mehrerer Tarife innerhalb der Grundversorgung sei weder durch Gesetz noch bisherige Rechtsprechungspraxis untersagt. Es könne insofern dahinstehen, ob es sich bei der gesetzlichen Regelung um eine lauterkeitsrechtliche Markverhaltensregelung handle. Das Gericht hat sich damit der Auffassung des LG Leipzig (Az. 01 HK O 167/22 EV) angeschlossen. Eine Klarstellung durch den Gesetzgeber wurde seitens der Bundesregierung angekündigt.

Die Antragstellerin hat die Möglichkeit gegen den Beschluss innerhalb von zwei Wochen Beschwerde einzulegen. Das OLG Köln würde dann erneut über den Rechtsstreit entscheiden. Der Bundesgerichtshof kann im Verfahren der Einstweiligen Verfügung nicht angerufen werden. Grundversorger sollten daher bis zur abschließenden Klärung der Zulässigkeit von Preisspaltungen bei Grund- und Ersatzversorgern im Falle noch immer drohender Abmahnungen alsbald rechtskundigen Rat einholen und eine Handlungsstrategie ausarbeiten.

Janka Schwaibold ist Partnerin des Standorts Hamburg und Co-Leiterin der Praxisgruppe Communications and Infrastructure. Christian Ritter von Strobl-Albeg ist Partner des Standorts Stuttgart und auf IP/IT spezialisiert.