Schalast | News

Transparenzregister - Ablauf der ersten Übergangsfrist am 31.03.2022

17.03.2022, News

Alle Vereinigungen nach § 20 GwG und sonstige Rechtgestaltungen nach § 21 GwG, insbesondere alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, die nicht bereits bis zum 31.07.2021 zu einer Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet waren, müssen noch in diesem Jahr Meldungen zum Transparenzregister machen. Wir haben festgestellt, dass viele Unternehmen dieser Pflicht noch nicht nachgekommen sind, was uns Anlass zu dieser Erinnerung gegeben hat.

Um der Pflicht nachzukommen, müssen Geschäftsführer herausfinden, wer die wirtschaftlich Berechtigten, also natürliche Personen, hinter ihren Gesellschaftern sind. Dies kann unter Umständen langwierig sein. Daher ist ein rechtzeitiges Handeln erforderlich.

Die Übergangsfristen laufen in diesem Jahr ab.

Aktiengesellschaften, SE, Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen der Meldepflicht bis zum 31. März 2022 nachkommen; Gesellschaften mit beschränkter Haftung (einschl. UGs), Genossenschaften, Europäische Genossenschaften und Partnerschaften bis zum 30. Juni 2022; in allen anderen Fällen (z. B. eingetragene Personengesellschaften) bis spätestens zum 31. Dezember 2022.

Verstöße gegen die Mitteilungspflichten (auch die bloß verspätete Meldung) stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können beachtliche Konsequenzen nach sich ziehen:

  • Die nicht rechtzeitige Meldung kann ein Bußgeld von bis zu EUR 150‘000 für vorsätzliche bzw. EUR 100‘000 für fahrlässige Verstöße mit sich bringen.
  • Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen droht sogar ein Bußgeld von bis zu EUR 1 Mio. bzw. bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils.
  • Die Namen der betreffenden Unternehmen werden auf der Website der zuständigen Behörde veröffentlicht („Naming and Shaming“).
  • Die Bußgeldanordnung wird zudem in das Gewerbezentralregister eingetragen, sofern diese die Schwelle von gerade einmal EUR 200,00 übersteigt. Öffentlichen Auftraggebern können Informationen aus dem Gewerbezentralregister zum Zwecke der Einstufung der Zuverlässigkeit eines potenziellen Auftragnehmers erteilt werden. Allfällige Eintragungen können eine negative Auswirkung auf die Zuverlässigkeit haben, was im Einzelfall in einer Gesamtschau zu einem Ausschluss vom Vergabeprozess führen kann.

 

Für Details sehen Sie bitte den folgenden Link: Client Alert - Transparenzregister für alle! (schalast.com)