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Verlängerung der Preisbremsen - Überblick und ToDos für Unternehmen

17.11.2023, News

Gestern Nacht hat der Bundestag die Verlängerung der Preisbremsengesetze über den 31.12.2023 hinaus beschlossen.

Die Verordnung zur Verlängerung der Energiepreisbremsen setzt eine Verlängerungsoption der Preisbremsengesetze um. Verlängert wird nun bis 31.3.2024. Parallel wird die Differenzbetragsanpassungsverordnung verlängert.

Die Verlängerung steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission. Diese hatte bereits angekündigt, den EU-Krisenrahmen (der die Individualgenehmigung ersetzt) bis zum 31.3.2024 verlängern zu wollen. Abgeschlossen ist dieser Prozess also noch nicht.

Wer wird weiter entlastet?

Grundsätzlich alle Letztverbraucher von Strom, Gas, Wärme und Dampf, sofern ihr vertraglich vereinbarter Arbeitspreis über den gleichbleibenden Grenzwerten liegt. Achtung: die einzige inhaltliche Änderung bezieht sich auf Strom: Die Verlängerung soll hier nicht mehr für Letztverbraucher gelten, soweit diese Strom an Dritte weiterleiten. Innerhalb von Kundenanlagen endet die Entlastung der Letztverbraucher, die nicht direkt über eine eigene Netzentnahmestelle beliefert werden, daher zum 31.12.2023.

Was gilt ab Januar für Unternehmen?

Ist der Kunde Unternehmer, gelten weiterhin die absoluten Höchstgrenzen der Preisbremsengesetze (je nach konkretem Fall 4 Mio. €, 50 Mio. €, 100 Mio.€ oder mehr). Achtung: diese sind auf einen Unternehmensverbund bezogen, gelten also u.U. nicht für das einzelne Unternehmen, sondern für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam. Es kann also sein, dass die potentielle Entlastung nicht in voller Höhe entgegengenommen werden darf.

Neben der absoluten Höchstgrenze aus dem Gesetz gibt es (bei Entlastungen über 2 Mio. €) eine relative Höchstgrenze des jeweiligen Unternehmensverbundes. Diese wird durch die krisenbedingten Mehrkosten bestimmt. Und diese werden wiederum aus einer Rechenformel ermittelt, in die unternehmensindividuelle Energiekosten bis einschließlich 31.12.2023 einfließen. In der deutschen Verlängerungsverordnung ist dieses Datum bislang nicht verändert worden. Mehrkosten bis 31.3. 2024 führen dann also nicht zu einer Erhöhung der relativen Mehrkosten. Verlängert die EU den Krisenrahmen bis 31.3.2024, wäre diese Erweiterung denkbar, müsste dann aber erneut über ein Gesetzgebungsverfahren umgesetzt werden.

Meldepflichten und Fristen, die sich aus den Preisbremsengesetzen für Unternehmen und Versorger ergeben, werden durch die Verlängerungsverordnung nicht verändert.

To Dos für alle Unternehmen

  • Unternehmen sollten absichern, dass der Unternehmensverbund bestimmt wurde und die Einhaltung der Höchstgrenzen verbundbezogen geprüft wurde.
  • Unternehmen sollten bereits abgegebene Selbsterklärungen mit Blick auf die Verlängerung prüfen und ggf. anpassen.
  • Dabei ist insbesondere die neue Einschränkung im Strom für die Weiterverteilung in Kundenanlagen zu berücksichtigen.
  • Da die vorgesehenen Fristen nicht verändert wurden, müssen Unternehmen sich weiterhin zeitnah auf die in 2024 anstehenden Meldepflichten und Erklärungen vorbereiten.

Besonderheiten für Unternehmen in bestimmten Sektoren

Bei der Frage, ob bereits gewährte oder noch abzusehende Entlastungen die verbindlichen Höchstgrenzen erreichen oder nicht, sind nicht nur Zahlungen nach den Preisbremsengesetzen selbst anzurechnen.

Relevante „Entlastungssumme“ ist dabei die Summe aller staatlichen Beihilfen für Mehrkosten aufgrund des außergewöhnlich starken Anstiegs der Preise für Strom, Erdgas und Wärme, die vor dem 1. Januar 2024 gewährt worden sind und auf Grundlage des Befristeten Krisenrahmens genehmigt wurden. Das sind z.B. auch Leistungen aus dem Energiekostendämpfungsprogramm vom 12. Juli 2022 und alle weiteren Maßnahmen, die die durch Bund, Länder oder Kommunen oder aufgrund einer Regelung des Bundes, eines Landes oder einer Kommune zu dem Zweck der Krisenbewältigung gewährt worden sind.

Was gilt für den Healthcare-Sektor?

Die Bestimmung, was genau wie und bei welcher Meldung zu berücksichtigen ist, ist nicht immer ganz einfach.

So sind nach den FAQ des BMWK zwar Hilfen nach § 36a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 26f des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie nach § 154 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht bei Ermittlung der Höchstgrenzen nach § 18 EWPBG bzw. § 9 StromPBG zu berücksichtigen, wenn es um das Boni- und Dividendenverbot geht, aber schon. Überhaupt ist die Zuordnung von gemischten Unternehmensverbünden im Gesundheitswesen (Krankenhäuser, Reha-Einrichtungen, Pflegeeinrichtungen usw.) komplex, gelten doch teilweise bei vergleichbarem Energiebedarf unterschiedliche Rechengrößen.

Um Sie in diesem Bereich bestmöglich unterstützen zu können, arbeiten unsere Praxisgruppen Healthcare & Life Sciences mit Praxisgruppenleiterin Rechtsanwältin Katja Hoos und Energy, Infrastructure & Telecommunication mit Praxisgruppenleiterin Rechtsanwältin Janka Schwaibold gemeinsam an Ihren Problemen.

Sprechen Sie uns gern an.