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Neue Erlaubnispflicht für etablierte Player – Inkassodienstleister und das Kreditzweitmarktgesetz

27.02.2024, News

Das am 30. Dezember 2023 in Kraft getretene Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG) verpflichtet Inkassodienstleister, die notleidende Kreditforderungen eintreiben, zur Einholung einer Erlaubnis als Kreditdienstleistungsinstitut.

Im Unterschied zu den Erlaubnistatbeständen nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) verpflichtet das KrZwMG die bereits unter Aufsicht stehenden, nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) registrierten Inkassodienstleister zur Einholung einer Erlaubnis. Dies betrifft Inkassodienstleister, die (zumindest auch) notleidende Risikopositionen betreuen. Eine Risikoposition gilt laut Art. 47a, 178 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als notleidend, wenn Sie zum einen seit mehr als 90 Tagen überfällig und ihre Rückführung zum anderen unwahrscheinlich ist.

Die Besonderheit, der nach dem KrZwMG erforderlich werdenden Erlaubnis ist, dass einige der etablierten und seit Jahren tätigen Inkassodienstleister nunmehr unter ein neues Aufsichtsregime gestellt werden, obwohl ihr Tätigkeitsspektrum unverändert geblieben ist. Auch die zuständigen Aufsichtsbehörden wechseln von den örtlichen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten zur Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank (§ 3 Abs. 1 S. 1 KrZwMG).

Vor dem Hintergrund des raschen Gesetzgebungsverfahrens, und auf Betreiben des Bundesministeriums der Finanzen, hat die BaFin durch ihre Aufsichtsmitteilung vom 23. Januar 2024 die ursprünglich knapp bemessene Frist zur Einreichung der erforderlichen Angaben und Unterlagen für eine Erlaubnis vom 16. Februar auf den 5. April 2024 verlängert. Die Übergangsfrist zum erlaubnisfreien Servicing läuft entsprechend länger und ist vom 29. Juni 2024 auf den 16. August 2024 verlegt worden. Diese Übergangsfrist gilt allerdings nur für diejenigen Marktteilnehmenden, die ihre Angaben und Unterlagen vollständig und fristgerecht, also bis zum 5. April 2024, bei der BaFin eingereicht haben. Diejenigen Inkassodienstleister, die (zumindest auch) notleidende Kredite betreuen, haben ihre Absicht zur Einholung einer Erlaubnis als Kreditdienstleistungsinstitut aber weiterhin bis zum 16. Februar 2024 gegenüber der BaFin sowie der Bundesbank anzuzeigen.

Ungeachtet dieser Fristverlängerung dürften bei den betroffenen Marktteilnehmenden weiterhin einige Fragen offenbleiben. Durch den Wechsel der zuständigen Aufsichtsbehörde für etablierte Inkassodienstleister hin zur BaFin ist insbesondere unklar, welche Anforderungen an die interne Geschäftsorganisation, die schriftlich fixierte Ordnung und die Geschäftsleitereignung zu stellen sind. Es spricht vieles dafür, dass die BaFin einen risikobasierten Ansatz verfolgt, und an Kreditdienstleistungsinstitute wohl nicht dieselben Anforderungen wie an Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute oder Zahlungsdienstleister stellen wird. Zudem kann zu einzelnen Fragen, wie beispielsweise der Geschäftsleitereignung, auf die bestehende Praxis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zurückgegriffen werden (§ 15 Abs. 4 KrZwMG).

Aus eigener Erfahrung bei der Begleitung von Erlaubnisanträgen nach dem KrZwMG zeigt sich, dass die von der BaFin bisher bereitgestellten Formulare nicht optimal auf etablierte Institute passen. Sie orientieren sich eher an den aus KWG- und ZAG-Antragsverfahren bekannten Mustern. Ob die BaFin hier Anpassungen vorsieht, lässt sich bisher nicht abschätzen. Was den Prüfungsmaßstab angeht, werden wohl nicht dieselben Anforderungen wie nach KWG- und ZAG-Verfahren zustellen sein. Auch hier gibt es jedoch noch keine gesicherten Erkenntnisse.

Um die Anforderungen verlässlich abschätzen zu können, wird der erste Schwung an Antragsverfahren abzuwarten sein. Die Zahl der antragstellenden Institute scheint sich – so verstehen wir es aus dem Markt – bisher allerdings in Grenzen zu halten.