Schalast | Team

Dr. Alexander Hauch

Rechtsanwalt | Partner

Dr. Alexander Hauch ist Partner und vom Standort Stuttgart aus in den Bereichen Wettbewerbsrecht und Gewerblicher Rechtsschutz tätig.

Biografie

Dr. Alexander Hauch berät und vertritt nationale und internationale Mandanten umfassend im Wettbewerbsrecht (insbes. Werbung/Marketing und Produktnachahmungen), Gewerblichen Rechtsschutz (insbes. Markenrecht und Designrecht) sowie im Urheberrecht und in Geschäftsgeheimnisangelegenheiten.

Sein Schwerpunkt liegt im Bereich der bundesweiten Prozessführung und der außergerichtlichen Rechtsdurchsetzung. Anspruchsvolle Mandanten aus den unterschiedlichsten Sektoren (z.B. Bekleidung, Industrie, Lebensmittel, Informationstechnologie) vertrauen hierbei auf seine Expertise, wenn es gilt, engagiert Rechtsverletzungen zu verfolgen oder Verletzungsvorwürfe abzuwehren.

Darüber hinaus reicht das Tätigkeitsspektrum von Herr Dr. Hauch vom begleitenden Rat, dem strategischen Aufbau von Schutzrechtsportfolios (insbesondere Marken und Designs) in Deutschland und international, über die Durchführung von Verfügbarkeitsrecherchen und Schutzrechtsanmeldungen, bis hin zur Übernahme der nachfolgenden Schutzrechtsverwaltung. Auch bei der Vertretung in den weiteren streitigen und nichtstreitigen Verfahren vor Markenämtern (bspw. bei Anmeldungsbeanstandungen sowie Widerspruchs- und Löschungsverfahren) verlassen sich Mandanten auf ihn. Abgerundet wird diese Tätigkeit durch Herrn Dr. Hauchs Expertise bei der Verhandlung und Erstellung von Lizenzverträgen und Abgrenzungsvereinbarungen. Zudem berät er zum Geschäftsgeheimnisrecht, und dort insbesondere zu angemessenen Geheimnissicherungsmaßnahmen.

Von WTR 1000 (World Trademark Review) wird Herr Dr. Hauch in der Ausgabe 2022 als, mit den Worten von Mandanten, “prompt, thorough and thoughtful” empfohlen. Bereits in der vorherigen Ausgabe 2021 wurde er von WTR 1000 hervorgehoben mit “regularly plays a hand in contentious matters of all kinds, from oppositions to infringement proceedings” und der Beschreibung als “a true professional. He is extremely responsive and pleasant, and is always willing to accommodate short turnaround times. He provides cost-effective advice and practical solutions, and his communication is clear and to the point.”

IP STARS erwähnt ihn als „notable practitioner“ und LEADERS LEAGUE listet ihn als „empfehlenswert“.

Herr Dr. Hauch ist Mitglied des Fachausschusses für Wettbewerbs- und Markenrecht der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR).

Er ist im „Münchener Prozessformularbuch Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber- und Presserecht“ (5. Aufl. 2018 und 6. Aufl. 2022) Mitverfasser des Kapitels zum wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz und Alleinverfasser des Kapitels zum Geschäftsgeheimnisschutz. Des Weiteren ist er Autor zahlreicher Veröffentlichungen in den Fachzeitschriften „juris PraxisReport Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht“ (jurisPR-WettbR) und „GRUR-Prax“.

Publikationen

  • Kein Schutz eines Bezeichnungskonzepts über § 4 Nr. 3 UWG (jurisPR-WettbR 1/2024 Anm. 4)
  • Anspruch auf Zugang zur Bundespressekonferenz (jurisPR-WettbR 11/2023, Anm. 4)
  • Münchener Prozessformularbuch, Bd. 5: Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber- und Presserecht, 6. Aufl. 2022, C.H. Beck, München (Mitautor kommentierter Formulare zum UWG-Leistungsschutz und Autor kommentierter Formulare zum Geheimnisschutz)
  • Parallele von „Original“ im UWG-Leistungsschutz und markenrechtlich erschöpfter Ware? (GRUR-Prax 2022, 449)
  • Verhältnis des Irreführungsverbots zum Black-List-Tatbestand Nr. 29 (Zahlungsaufforderung bei nicht bestellter, aber gelieferter Waren) (jurisPR-WettbR 2/2022, Anm. 4)
  • CAD-Konstruktionszeichnungen als Geschäftsgeheimnis (jurisPR-WettbR 11/2021, Anm. 4)
  • Influencer-Marketing – Änderungen im UWG (GRUR-Prax 2021, 370)
  • Bei Anwachsung erlöschen Wiederholungsgefahr und Anspruch auf Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens – nicht aber jener der Abmahnung (GRUR-Prax 2021, 181)
  • Vollziehung durch Parteizustellung einfacher Abschrift des Verfügungsurteils (GRUR-Prax 2021, 329)
  • Kein Titelverstoß des Unterlassungsschuldners bei fortbestehendem Folgeverstoß durch unabhängigen Dritten (jurisPR-WettbR 2/2021 Anm. 3)
  • Keine Werbekennzeichnungspflicht für offensichtliches Influencer-Marketing (GRUR-Prax 2020, 455)
  • Nachlizenzierungen irrelevant für Schadensersatz nach Lizenzanalogie (jurisPR-WettbR 9/2020 Anm. 2)
  • Äußerung einer Rechtsansicht als Irreführung? („Preisänderungsregelung“) (jurisPR-WettbR 7/2020 Anm. 5)
  • Die Bösgläubigkeit der Markenanmeldung steht der Realisierung eines späteren Vertragsstrafenanspruchs entgegen (jurisPR-WettbR 3/2020 Anm. 3)
  • Marktmachtmissbrauch mit dem Werbeblocker Adblock Plus? (jurisPR-WettbR 11/2019 Anm. 5)
  • Keine Indizwirkung nachträglich geschlossener Lizenzverträge (jurisPR-WettbR 8/2019 Anm. 5)
  • Drum prüfe, wer sich ewig bindet: BGH bejaht Kündigungsmöglichkeit eines auf missbräuchlicher Abmahnung basierenden Unterlassungsvertrags und verneint die Durchsetzbarkeit von Vertragsstrafeforderungen wegen Verstößen vor der Kündigung (jurisPR-WettbR 5/2019 Anm. 3)
  • Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für ein Gastronomiekonzept (jurisPR-WettbR 3/2019 Anm. 5)
  • Verpflichtung zur Information von Werbeadressaten über das Verbot einer bisher verwendeten Werbeaussage (jurisPR-WettbR 10/2018 Anm. 4)
  • Unterlassung erfordert Rückruf? Bei einstweiligen Verfügungsverfahren regelmäßig nicht - dafür aber Quarantäne-Aufforderung! (jurisPR-WettbR 4/2018 Anm. 1)
  • Neues zur Produktrückrufpflicht des Unterlassungsschuldners (jurisPR-WettbR 8/2017 Anm. 2)
  • Verpflichtung zum Rückruf bereits an Dritte ausgelieferter Ware nach Verurteilung zur Unterlassung (jurisPR-WettbR 2/2017 Anm. 3)
  • Die Geister, die ich nicht rief: Lauterkeitsrechtliche Haftung für Fehlzuschreibung durch unabhängige Dritte (jurisPR-WettbR 10/2016 Anm. 5)
  • "Hollywood" im wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz (jurisPR-WettbR 9/2016 Anm. 3)
  • Vertragsstrafe bei Fortdauer des gerügten Wettbewerbsverstoßes (jurisPR-WettbR 8/2016 Anm. 4)