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Kapitalertragsteuer: Anwendungszeitpunkt der Meldeverfahren nach §§ 45b und 45c EStG um ein Jahr verschoben

30.08.2024, News

Nun also doch! Mit BMF-Schreiben vom 27.08.2024 wurde der Anwendungszeitpunkt der Meldeverfahren nach §§ 45b und 45c EStG, also der Bereich des MiKaDiv-Verfahrens um ein Jahr verschoben. Die Meldungen sind damit erstmals für Kapitalerträge vorzunehmen, die nach dem 31.12.2025 zufließen.

Grund für die Verschiebung soll eine „einheitliche Anwendung“ sein, vermutlich bezieht sich das auf die damit verbundene Verschiebung des Meldeverfahrens nach § 45b Abs. 9 EStG, für das sich die Emittenten schon länger stark gemacht hatten.

Fast gleichzeitig dazu ist auch für das Erstattungsverfahren (sog. KAFFE) beim BZSt das elektronische Schema-Verfahren („Massendatenschnittstelle DIP“) verschoben worden (Email des BZSt v. 14.8.2024).

Inhaltlich führt das dazu, dass das aus der Ära Merkel stammende „AbzStEntModG“ von dieser Bundesregierung an die nächste „durchgereicht“ wurde. Ggf. wäre es an der Zeit, ehrlich über die Sinnhaftigkeit dieses Bürokratiemonsters zu sprechen, zumal mit der FASTER-Richtlinie eigentlich von der EU-Kommission (Umsetzungsakt bis 31.12.2028, In-Kraft-Treten: 1.1.2030) eine Vereinheitlichung des KESt-Verfahrens geplant ist.